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Bezug von antiviralen Arzneimitteln gegen COVID-19 durch Pflegeheime

Corona stationär


Ergänzende Informationen durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 35 Absatz 1 Satz 7 Nummer haben u.a. vollstationäre Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Personen („Koordinierungspersonen“) zu benennen, die u.a. sicherstellen sollen, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Versorgung von Bewohnern von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit antiviralen COVID-19-Arzneimitteln, insbesondere die Benachrichtigung von behandelnden Ärzten im Fall eines positiven Testergebnisses von Bewohnern auf das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Bevorratung von antiviralen COVID-19-Arzneimitteln in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen werden (§ 35 Abs. 1 Satz 7 Nummer 3 IfSG).

Die Begründung zum entsprechenden Änderungsantrag im Gesetzgebungsverfahren führt hierzu aus, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Versorgung mit antiviralen COVID-19-Arzneimitteln vor allem die Vornahme organisatorischer Tätigkeiten meinen, die beispielsweise bei einem Ausbruchsgeschehen in einer Einrichtung notwendig werden. So sind neben pflegenden Angehörigen auch die Heimbewohnerinnen und -bewohner behandelnden Ärztinnen und Ärzte schnellstmöglich durch die Pflegeeinrichtung zu informieren, damit diese bei einem positiven Testergebnis die Versorgung mit antiviralen COVID-19-Arzneimitteln zügig einleiten können; eine Übernahme ärztlicher Tätigkeiten durch in der Einrichtung nichtärztlich Tätige ist damit nicht verbunden. Ebenfalls gehört es in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu den Aufgaben einer Koordinierungsperson, den Bezug und die Bevorratung der antiviralen COVID-19-Arzneimittel aus den Bundesbeständen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Vorgaben der „Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19“ über Apotheken zu organisieren.

Ausweislich der in der Begründung in Bezug genommenen Allgemeinverfügung (BAnz AT 17.08.2022 – Ziff. 2.3), diese finden Sie im Anhang an dieses Rundschreiben, können vollstationäre Pflegeeinrichtungen antiviral und oral einzunehmende Arzneimittel gegen COVID-19 zur Abgabe an die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung besorgen:

Die Leitung dieser Einrichtung bzw. eine von der Leitung benannte Person darf bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bei einer Anzahl von über 150 Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten von der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke beziehen; diese sind in der Einrichtung vorrätig zu halten und an dort gepflegte oder betreute Patientinnen und Patienten abzugeben. Die Abgabe der Arzneimittel in den vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Verschreibung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Die abgebende Person hat bei Abgaben nach dieser Nummer ein vom BfArM auf seiner Internetseite (www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel) zur Verfügung gestelltes Informationsblatt als Patienteninformation beizufügen. Nach Abgabe eines Arzneimittels an Patientinnen und Patienten können Ärztinnen und Ärzte sowie vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Nummer entsprechende Nachbestellungen des Arzneimittels bei der Apotheke vornehmen.

Mit Blick auf den bundesrechtlich ermöglichten Bezug von Arzneimitteln gegen COVID-19 gilt abweichend von § 10 Abs. 2 Nummer 12 WTPG für die Gültigkeitsdauer der o.g. Allgemeinverfügung, dass diese Arzneimittel nicht bewohnerbezogen aufbewahrt werden müssen. Der Bezug ohne vorherige ärztliche Verordnung gemäß Ziff. 2.3 der o.g. Allgemeinverfügung wird durch das WTPG mithin nicht ausgeschlossen.

 

Das Ministerium bittet um Beachtung.

Für Fragen stehen wir Ihnen in der Geschäftsstelle Stuttgart jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Gordana Ringl und Katja Kuplich

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