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Das Sozialministerium Baden-Württemberg stellt neue Absonderungsverordnung vor

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

Gesundheitsminister Manfred Lucha hat gestern Abend die neue Verordnung Absonderung vorgestellt, die am heutigen Mittwoch in Kraft tritt und die Abschaffung der Quarantäne zum Ziel hat.

Grundsätzlich gilt eine Absonderungspflicht von fünf Tagen, diese Pflicht entfällt:

- für Kinder, die noch nicht eingeschult sind

- sofern die in § 3 genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden,

- im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,

- bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder

- sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.

Anstelle der Absonderung besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Dies gilt

1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie

2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Für Beschäftigte in Pflegeeinrchtungen gilt:

Positiv getestete Personen dürfen für die Dauer der Absonderung medizinisch-pflegerische Einrichtungen weder betreten noch dort tätig werden. Das Gesundheitsamt kann das Betretungs-und Beschäftigungsverbot aussetzen, soweit  die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann.

Die Absonderungspflicht endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.

Für Personen, die sich auf Grund der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 22. Juli 2022 (GBl. S. 428) in Absonderung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten.

Die Verordnung finden Sie hier zum Download.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

aus Ihrer Landesgeschäftsstelle

Gordana Ringl und Katja Kuplich.

 

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