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Hinweise zur Umsetzung von § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz

Corona stationär


Sehr geehrte Damen und Herren,


wie Ihnen bereits bekannt ist, hat der Bundesgesetzgeber mit § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) bundeseinheitlich Schutzmaßnahmen u.a. in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorgegeben, die zum Teil weit über die bis dahin nach Landesrecht geltenden Schutzmaßnahmen hinausgehen. Das Land ist an die Vorgaben des Bundesrechts gebunden, welche für die Länder nur wenige Auslegungsspielräume zulassen. Nachstehend möchte  das Sozialministerium Baden-Württemberg Ihnen eine Orientierung an die Hand geben mit Blick auf die praktische Umsetzung der Vorgaben aus § 28b Absatz 1 IfSG:


1. Maskenpflicht für Bewohnende

Um den Bewohnern uneingeschränkt soziale Kontakte zu ermöglichen und die Maskenpflicht lebensnah zu gestalten, hält es das Ministerium für vertretbar unter den in den Auslegungshinweisen des Bundes aufgezeigten Rahmenbedingungen auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Gemeinschaftsräumen zu verzichten.

2. FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte / Fachpersonal

Nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG müssen die Beschäftigten der
dort genannten Einrichtungen Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
§ 28b Absatz 1 Satz 3 und 6 IfSG sieht hiervon nur sehr punktuelle Ausnahmen vor.
Zur Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten bestehen keine Bedenken,
wenn (individuelle) „Tragepausen“ in angemessenem Umfang gewährt werden, solange
in dieser Zeit anderweitiger Schutz vor der Weitergabe von Infektionen gewährleistet
ist. Neben organisatorischen Maßnahmen kommt insoweit auch das
Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) für die Dauer der „Tragepause“ in Betracht.

3. Maskenpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Länder am 27. Oktober
2022 darüber informiert, dass die Frage der Maskenpflicht für Menschen mit
Behinderungen in den WfbM eingehend mit dem für das Infektionsschutzgesetz zuständigen Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erörtert wurde. Die Bundesministerien
hätten sich dahingehend verständigt, dass im Kontext des § 28b Absatz 1
IfSG Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter
nach § 60 SGB IX nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen fallen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern sei vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit werde dies noch in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs). Nach dieser Übereinkunft zwischen BMAS und BMG müssen Menschen mit Behinderungen, die in WfbM betreut werden, mithin in den WfbM keinen Atemschutz tragen.

Die Mitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration sowie den FAQ-Katalog zum geänderten Infektionsschutz, finden Sie am Ende dieses Schreibens.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

aus Ihrer Landesgeschäftsstelle Stuttgart

Gordana Ringl und Katja Kuplich
 

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