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Neue Corona-Regelungen ab 24.09.2022

Corona ambulant stationär teilstationär


Klärung offener Fragen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf unser Aktuell vom 16. September 2022 möchten wir aufgrund von Rückfragen klarstellen, dass § 28b IfSG -neu- zwar wie beschrieben am 24. September 2022 in Kraft tritt. Absatz 1 der Vorschrift, der u.a. Masken- und Testpflichten in Pflege- und EGH-Einrichtungen regelt, entfaltet dagegen erst zum 1. Oktober 2022 und bis zum 7. April 2022 Wirkung. In der Zeit bis zum 30. September 2022 gelten unverändert die Vorgaben des Landes nach der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die dann zum Ablauf des 30. September 2022 aufgehoben wird. Die neuen bundeseinheitlichen Vorgaben des § 28b Absatz 1 IfSG gelten dann ab 1. Oktober 2022.

 

Den Gesetzestext des ab 1. Oktober 2022 geltenden § 28b IfSG können Sie im Bundesgesetzblatt, Ausgabe Nummer 32 einsehen: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)   

 

Mit freundlichen Grüßen

aus Ihrer Geschäftstelle Stuttgart

Gordana Ringl und Katja Kuplich

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