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Neue Corona-Regelungen ab 24.09.2022

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt, das der Bundestag am 8. September 2022 verabschiedet hat. Damit gelten ab dem 24. September 2022 u.a. für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bundeseinheitlich geregelte Corona-Regelungen wie z.B. Test- und Maskenpflichten. Aufgrund der künftig bundeseinheitlich im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Schutzmaßnahmen besteht kein Raum oder Bedarf mehr für landesrechtliche Regelungen; die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wird daher nicht weiter fortgeführt bzw. mit Inkrafttreten der neuen Regelungen aufgehoben. Künftig gelten für Pflege- und EGH-Einrichtungen nur noch die Vorgaben aus dem IfSG; daneben sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – z.B. Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen – zu beachten.

In der als Anlage beigefügten Regelungsübersicht sind die ab 24. September 2022 geltenden Regelungen, für Sie vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration BW zusammengefasst.

Das Ministerium weißt vorsorglich darauf hin, dass es sich um für das Land verbindliche Regelungen handelt, die der Bundestag beschlossen hat. Das Land kann keine Änderungen an bundesrechtlichen Vorgaben vornehmen. Das Land hat sich im Gesetzgebungsverfahren bemüht, aus hiesiger Sicht unnötige Verschärfungen der Vorgaben im Vergleich zum bis dato geltenden Landesrecht (wie z.B. den Ausschluss der Möglichkeit der Selbsttestung für Beschäftigte in Pflegeheimen) zu verhindern. Die Stellungnahmen des Landes wurden jedoch nur teilweise berücksichtigt.  

Weitere Informationen zu den gestezlichen Änderungen entnehmen Sie bitte dem Bundesaktuell.

Mit freundlichen Grüßen,
aus Ihrer Geschäftsstelle Stuttgart
Katja Kuplich und Gordana Ringl

 

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