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Aktualisierte Handreichungen zur Corona-Verordnung

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Aktuell erhalten Sie die aktualisierten Handreichungen des Landes:

  • Hinweise zu Maßnahmen der Infektionsprävention bei COVID-19 in Pflege- und Behinderteneinrichtungen (allgemein),
  • Hinweise zu Maßnahmen der Infektionsprävention von COVID-19 in Einrichtungen der Tagespflege sowie
  • Hinweise für Einrichtungen und Leistungsangebote zur Durchführung von Antigen-Schnelltests und Bereitstellung eines Muster-Testkonzepts.

Die wesentlichen Änderungen sind wie immer in den Dokumenten gelb unterlegt.

Unseres Erachtens kann der Handreichung entnommen werden, dass für MitarbeiterInnen mit Impf-/ Genesenennachweis bei der Durchführung der Pflege das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend ist. MitarbeiterInnen ohne Impf-/Genesenennachweis müssen hingegen eine FFP2-Maske tragen.

Das Land bittet zudem ausdrücklich um Beachtung der folgenden Punkte:

Bei Pflegeheimbesuchen gilt auch für Geimpfte weiterhin eine Testpflicht
Die in Niedersachsen mit der Verkündung der Warnstufe 2 in etlichen Bereichen eingeführte 2Gplus-Regelung sowie die darauf bezogene Befreiung für Menschen mit Auffrischungsimpfung von der Testpflicht gelten nicht für den Besuch in Pflegeheimen.

Hierzu hatte es etliche Fragen gegeben, deshalb stellt das Land klar:  
Besucherinnen und Besucher etwa von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung weiterhin einen negativen Testnachweis erbringen, da die entsprechende Vorgabe eine Bundesregelung nach dem Infektionsschutzgesetz, §28b, darstellt. Die Befreiung von der Testpflicht für Menschen mit Auffrischungsimpfung gilt also nur dort, wo die Niedersächsische Corona-Verordnung die 2Gplus-Regeln vorsieht, etwa im Bereich von Veranstaltungen oder der Gastronomie.

Besuche an Weihnachten ermöglichen
Trotz derzeit sehr hoher Inzidenzwerte soll es auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und unterstützenden Wohnformen eine schöne Weihnachtszeit werden. Besuche von Angehörigen und Freunden und die Teilnahme an Weihnachtsgottesdiensten sind hierfür ebenso wichtig wie Weihnachtsrituale in den Einrichtungen, auch wenn diese derzeit sicherlich nur in einem kleineren Rahmen stattfinden können. 

Die ganz überwiegende Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und unterstützenden Einrichtungen ist durch eine Impfung gegen einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 weitgehend geschützt. Die umfangreichen Testverpflichtungen von Besuchenden und die in den Hygienekonzepten getroffenen Regelungen zum Besuch tragen zusätzlich dazu bei, einen Eintrag des Virus in die Einrichtungen durch die Besuchenden möglichst zu verhindern. 
Einen vollumfänglichen Schutz gegen einen Eintrag des Virus in die Einrichtungen kann es leider nicht geben. 

Dennoch liegen damit die Voraussetzungen vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner in der Adventszeit und an den Weihnachtsfeiertagen täglich Besuch empfangen können. Eine Terminvergabe für den Besuch an den Weihnachtsfeiertagen kann in manchen Einrichtungen erforderlich sein, um einen Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bewohnerinnen und Bewohner und dem erforderlichen Schutz vor einem Eintrag des Virus in die Einrichtungen zu finden – diese Terminvergaben dürfen aber nicht dazu führen, dass an Weihnachten nur sehr kurze Besuche erlaubt werden. Die Besuchsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen durch Terminvergaben nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. 

Die Dokumente können Sie gern auch im Internet abrufen:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise_fur_pflegeeinrichtungen/hinweise-fur-pflegeeinrichtungen-unterstutzende-wohnformen-und-weitere-unterstutzungsangebote-185609.html 

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

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