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Aktualisierte Hinweise zu Covid-19-Schutzimpfungen

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten heute aktualisierte Einwilligungs- und Aufklärungsbögen für die COVID-19-Schutzimpfung. Bitte verwenden Sie nur noch diese Vordrucke „Aufklärung“, „Anamnese-Einwilligung“ und „Hinweise zur Aufklärung“.

Wichtig ist zudem:

Aufklärungsmerkblätter für die Erstimpfung, die auf Vordrucken mit einem vor dem 22.12.2020 liegenden Stand unterzeichnet wurden, müssen neu eingeholt werden. Der Grund dafür: Es waren neue Fachinformationen zum BionTech-Impfstoff eingegangen, die das Robert-Koch-Institut (RKI) zu wesentlichen Änderungen am Aufklärungsmerkblatt veranlasst hatten. Bitte verwenden Sie nun nur noch die dieser E-Mail anhängenden Vordrucke sowie die im weiteren Verlauf möglicherweise eingehenden weiteren Aktualisierungen des RKI.

Für die zweite COVID-19-Schutzimpfung ist eine gesonderte Einwilligung erforderlich, die nach Verabreichung der ersten Impfung eingeholt werden muss. Der Grund dafür: Grundsätzlich sind Aufklärung und Einwilligung bei jedem ärztlichen Eingriff notwendig. Daraus folgt, dass auch vor dem Zweitimpfungs-Termin etwaige BetreuerInnen vorab in die Impfung einwilligen müssen, soweit die Betreuung den Regelungskreis der Gesundheitssorge umfasst. Die Einwilligungen müssen durch die Einrichtung eingeholt werden, in der der oder die Impfberechtigte lebt. Sie müssen bei der Impfung vorliegen und können nicht nachgereicht werden. Sollte die Impfung gefährdet sein, ist eine Fax- oder E-Mail-Übermittlung ausreichend. Das Original kann dann nachgereicht werden.

Ein ergänzender Hinweis aus dem Infektionsschutzreferat des Sozialministeriums für die Meldung der Impfwilligen beim örtlichen Impfzentrum: In der csv-Liste an die Impfzentren zur Erfassung der Impflinge sollen unter der Rubrik „Alten- und Pflegeheime“ nur Bewohnerinnen und Bewohner geführt werden, nicht jedoch das Personal.

Auch der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung weist auf die Bedeutung einer hohen Impfbereitschaft unter den Beschäftigten in der Pflege hin: Pflegekräfte brauchen wissenschaftlich fundierte Informationen zu Nutzen und Risiken der COVID-19-Impfung, um sich für die Impfung zu entscheiden. Sie erhalten hierzu die Pressemitteilung des Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus, sowie die Pressemitteilung von Expertinnen und Experten der Pflegewissenschaft mit einer wissenschaftlich begründeten Impfempfehlung an die Pflegekräfte. Auf diese verweist Westerfellhaus. Sie finden die beiden Mitteilungen in den Anlagen „PM2 Impfung Pflegekräfte“ und „Pflegewissenschaft zu Impfen von Pflegenden“.

In Niedersachsen ist weiterhin die Hotline zur Covid-19-Impfung unter der Rufnummer 0800 99 88 66 5 zu erreichen.

Viele Einrichtungen haben in Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ein Schreiben einer Rechtsanwältin im Namen einer sogenannten „Stiftung Corona-Ausschuss“ mit dem Betreff „Ordnungsgemäße Impfaufklärung – Anfrage“ erhalten. Nach unserer Prüfung stehen die in diesem Schreiben aufgestellten Behauptungen im Gegensatz zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen bezüglich der Impfung gegen SARS-CoV-2. Vermutete Absicht ist eine Beeinflussung der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sowie der in diesen Einrichtungen Beschäftigten bezüglich der derzeit stattfindenden Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus. Wir empfehlen, diesem Schreiben keine weitere Bedeutung beizumessen. Die Polizei sammelt derzeit Erkenntnisse und prüft fortlaufend eine eventuelle strafrechtliche Relevanz.

Die genannten Unterlagen stehen für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

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