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Aktualisierte niedersächsische Corona-Verordnung – heute in Kraft getreten

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der gerade beginnenden Sommerwelle und des weiterhin hohen Infektionsdrucks durch COVID-19 hält die Niedersächsische Landesregierung ein Festhalten an den bisherigen Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten. Mit der beigefügten heute in Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt deshalb eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022.

Im Wesentlichen bleiben die durch die bisherige Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen erhalten.

Inhaltliche Veränderungen der bisherigen Regelungen erfolgen insbesondere in den §§ 4 und 6 der Verordnung:

In § 4 wird durch die Streichung der Worte „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ nunmehr auf den gesamten § 3 der Corona-Verordnung verwiesen. Damit wird zukünftig für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch der Nachweis eines unter Aufsicht durchgeführten negativen Selbsttests anerkannt.

Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann zukünftig nicht nur den in den Einrichtungen tätigen Personen, sondern auch weiteren zur Testung verpflichteten Personen, wie zum Beispiel Besucherinnen und Besuchern, das Betreten der jeweiligen Einrichtung gestattet werden, um einen Test nach § 3 Abs. 1 durchzuführen.

In § 6 erfolgt eine leichte Veränderung der Maskenpflicht in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs und in ambulanten Pflegediensten nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. Bislang mussten Beschäftigte und eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich tätige Personen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen der jeweiligen Einrichtungen eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Fortan können die in den Einrichtungen tätigen Personen auch eine normale medizinische Maske (sogenannte „OP-Maske“) als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher; diese müssen nach wie vor FFP2-Masken tragen. Weitergehende Anforderungen im Sinne einer Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mit höherem Schutzniveau (FFP2 oder vergleichbar) für die Beschäftigten bleiben durch Anordnung der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens weiterhin möglich.

Außerdem gibt es Folgeanpassungen in § 13 (Ordnungswidrigkeiten).

Die Regelungen der Corona-Verordnung sollen bis zum 31. August 2022 in Kraft bleiben. Damit soll Planungssicherheit für die anstehenden Sommerferien gewährleistet werden. Eine Neuanpassung der Verordnungslage, auch vor dem 31. August 2022, bleibt jedoch jederzeit möglich.

Die aktuelle Verordnung steht am Ende des Aktuells für Sie zum Herunterladen bereit. Die Änderungen sind wieder gelb hinterlegt. 

Haben Sie hierzu Fragen? Gerne sind wir wie gewohnt zuverlässig für Sie da!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Aycen Khaleghi

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