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Aktuelle Informationen zur Corona-Schutzimpfung, zur Durchführung von Schnelltests und zur Umsetzung Corona-Verordnung

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Aktuell erhalten Sie wichtige Informationen zur Corona-Schutzimpfung, zur Durchführung von Schnelltests und zur Umsetzung der niedersächsischen Corona-Verordnung. 

Corona-Schutzimpfung

Während derzeit die mobilen Teams alle Personen in den Alten- und Pflegeheimen impfen, wird es darüber hinaus auch für die Beschäftigten der ambulanten Pflegedienste in Kürze separate Impfangebote geben. Entsprechende Absprachen erfolgen zwischen den Impfzentren und den ambulanten Pflegediensten vor Ort. Weitere Informationen zur Impfung des Personals von ambulanten Pflegediensten folgen in Kürze.

Für generelle Nachfragen zur Corona-Schutzimpfung ist eine Telefon-Hotline 0800 9988665 eingerichtet.

Impf-Termine für Personen, die 80 Jahre alt oder älter sind, können zudem über die Homepage www.impfportal-niedersachsen.de gebucht werden.

Im Anhang finden Sie die Pressemitteilung des Landes mit weiteren Informationen, eine Liste aller Impfzentren, die vom Land bis zum 5. Februar mit Impfstoff für die Erstimpfungen beliefert werden (die darauffolgenden Lieferungen werden den Impfzentren zu Beginn der nächsten Woche angekündigt) sowie eine grafische Darstellung, wie ein Termin für über 80-Jährige gebucht werden kann.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Impfkampagne erhalten Sie unter www.niedersachsen.de/coronavirus/impfung 

Mit dem digitalen Informationspaket erhalten Sie weitere Informationen und Erläuterungen zur Corona-Schutzimpfung, die das Bundesgesundheitsministerium speziell für den Pflege- und Gesundheitsbereich erstellt hat. Bitte leiten Sie dieses Info-Material an Ihre Beschäftigten weiter, damit diese sich über die Impfung informieren können. Auch für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kann das Informationspaket interessant sein. Enthalten sind ein Pflegeleitfaden mit wissenschaftlich fundierten Antworten auf die derzeit häufigsten Fragen sowie ein Plakat, das sich insbesondere an Pflegekräfte wendet. 

In den vergangenen Wochen haben wir uns mehrfach zu der Frage ausgetauscht, ob es für die Zweitimpfung einer zusätzlichen Einwilligung der zu impfenden Person bzw. ihrer Betreuerin, ihres Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten bedarf. Auch vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten Verwaltungsaufwands ist die Thematik im Sozialministerium noch ein weiteres Mal geprüft sowie unter Einbeziehung neuer Stellungnahmen und nach Rücksprache mit anderen Bundesländern neu bewertet worden: 
Aus dem „Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID 19 (Corona Virus Disease 2019) – mit mRNA-Impfstoffen“ (Stand 11.01.2021) geht aus dem Abschnitt „Wie wird der Impfstoff verabreicht?“ hervor, dass der Impfstoff für einen ausreichenden Impfschutz zweimal verabreicht werden muss. Dieses Dokument sowie die Einwilligungserklärung ist auch von der zu impfenden Person bzw. ihrer Betreuerin, ihres Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten zu unterzeichnen. Im Falle einer Einwilligung folgt hieraus, dass sich diese auf beide Impfungen erstreckt.

Selbstverständlich bleibt auch die zweite Impfung freiwillig, so dass die zu impfende Person ihre Entscheidung zur Impfung jederzeit überdenken kann. Überdies können vor der Zweitimpfung auch weitere Umstände (z. B. das Bestehen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der ersten Impfung) berücksichtigt werden.

Eine zweite Einwilligung dürfte als erforderlich anzusehen sein, wenn es bei der ersten Impfung Probleme gegeben hat. Dann wäre auch ein neuer Anamnesebogen auszufüllen. Hat die Betreuungsperson nach der ersten Impfung Klärungsbedarf hinsichtlich der Anamnese, sollte zur Absicherung ebenfalls die gesamte Einwilligungserklärung samt Anamnese neu ausgestellt und unterschrieben werden.

PoC-Antigen-Tests (Corona-Schnelltestungen)

Zur Unterstützung von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schnelltests sollen zusätzliche, auch medizinisch nicht vorgebildete Kräfte zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests (Corona-Schnelltestungen) befähigt werden. Wie wir Ihnen bereits in den 29. Hinweisen mitgeteilt haben, können über Amtshilfeersuchen Beschäftigte der Bundeswehr sowie über ein Portal der Bundesagentur für Arbeit weitere Freiwillige angefordert werden. Das Deutsche Rote Kreuz bietet für diesen Personenkreis kurzfristig ein weiteres Online-Schulungsangebot an, über das wir Sie hiermit informieren. Weitere Informationen zum Schulungsangebot zur Durchführung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 (PoC-Tests) entnehmen Sie der Anlage „Schulungsangebot Corona-Schnelltestungen“.

Um personelle Unterstützung für die Einrichtungen zu organisieren, können Sie das zwischen Kommunen und Bundeswehr abgestimmte Formular (Anlage „Formular Amtshilfeersuchen Pflege…“) ausfüllen und bei der örtlichen Katastrophenschutzbehörde bzw. dem Landkreis einreichen. Ambulante Dienste können sich, wie gestern in der Pflege-Lage seitens der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, auch direkt über die Plattform 
https://www.arbeitsagentur.de/corona-testhilfe informieren und melden.

Zudem steht Ihnen die montags bis freitags von 8:00 – 18:00 Uhr besetzte Hotline der Corona-Testhilfe der Bundesagentur für Arbeit bereit: 0800 4 555532.

Da die tägliche Testung Beschäftigter insbesondere für ambulante Dienste schwer umzusetzen ist, weisen wir auf die in Ausnahmefällen bestehende Möglichkeit der Selbsttestung hin: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-VO haben auch die Beschäftigten in den ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegediensten) an jedem Tag, an dem sie für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Auf Grund der Aufnahme des Dienstes an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ist diese Verpflichtung in der ambulanten Pflege nur sehr schwer umzusetzen. Unter Bezugnahme auf das beigefügte Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (Anlage „Medizinproduktrechtliche Bewertung…“) ist es daher vertretbar, wenn in ambulanten Pflegediensten die Beschäftigten der Verpflichtung zur Testung durch eine Selbsttestung nachkommen, sofern nur hierdurch der Dienstbetrieb in einem Pflegedienst sichergestellt werden kann. Dies dient letztlich einer sach- und fachgerechten Versorgung der Pflegebedürftigen.

Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Selbsttestung die Durchführungshinweise des Herstellers umzusetzen sind und im Vorfeld eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erfolgt sein muss. Es ist bei der Abstrichentnahme und weiteren Durchführung des Tests besonders gewissenhaft vorzugehen. Denn eine nicht sachgemäß durchgeführte Abstrichentnahme, die ein Falsch-Negativ-Ergebnis zur Folge hat, könnte die betreffende Pflegekraft in trügerischer Sicherheit wiegen. Im Übrigen sind auch bei einem Negativ-Ergebnis weiterhin im Umgang mit dem / der Pflegebedürftigen die Infektionsschutzmaßnahmen durchzuführen und die Hygieneregeln einzuhalten.

Zur Sicherstellung der Testverpflichtung könnten die Beschäftigten das Testergebnis durch ein mit dem Handy aufgenommenes Foto belegen und dieses sogleich an den Betreiber/die Betreiberin des Pflegedienstes oder an einen von diesem/dieser beauftragten Mitarbeitenden übersenden. Damit kann dieser/diese den Beleg darüber führen, dass den Anforderungen der Nds. Corona-VO ausreichend Rechnung getragen wurde. Auch eine abweichende Verfahrensweise, die ebenso einer Überprüfung der Dokumentation zur Einhaltung der Testverpflichtung bei Selbsttestungen standhält, ist möglich. 

Diese Regelung gilt nicht für Heime und unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 2 – 4 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen. 

Wir weisen bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass trotz der täglichen Testung des Personals Hygienemaßnahmen sowie Maßnahmen wie das Monitoring im Hinblick auf Corona - z.B. Dokumentation von Temperaturmessung, Symptomkontrolle, Kontaktdatenerhebung - weitergeführt werden sollen. Die Testung stellt nur eine zusätzliche Maßnahme zur Sicherheit dar. 

Sozialministerium und Landesgesundheitsamt nehmen fortlaufend Aktualisierungen in den „Hinweisen zu Maßnahmen der Infektionsprävention bei COVID-19 in Pflege- und Behinderteneinrichtungen“ und in unseren Empfehlungen zur Umsetzung der Test-Verordnung vor. Die aktuellen Hinweise und Empfehlungen des Landesgesundheitsamtes und des Nds. Sozialministeriums beispielsweise zum Infektionsschutz in Einrichtungen während der Pandemie inklusive Muster-Hygienekonzept oder zur Durchführung von Schnelltests inklusive Muster-Testkonzept finden Sie wie gehabt unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“ auf www.niedersachsen.de/Coronavirus

Umsetzung der Niedersächsischen Corona-Verordnung 

Anlässlich entsprechender Vorfälle in Pflegeeinrichtungen erhalten Sie noch zu den folgenden beiden Punkten Auskünfte des Sozialministeriums:

Es ist laut Corona-Verordnung nicht nur die Öffnung von Friseurbetrieben untersagt, sondern auch Hausbesuche von FriseurInnen sind derzeit nicht zulässig. Da es sich um eine körpernahe Dienstleistung mit dem einhergehenden engen Kontakt (und Infektionsrisiko) handelt, ist die Dienstleistung generell nicht möglich – unabhängig vom Ort, wo sie erbracht wird. Dieses Verbot gilt übrigens auch, wenn die Friseurleistung im Rahmen der erlaubten Kontakte (Besuch einer Person) erfolgen soll. Haareschneiden im Rahmen der Pflege durch Pflegekräfte bleibt zulässig.

Das Ministerium informiert die Heimaufsichtsbehörden darüber, dass in der Woche, in der eine Einrichtung von einem mobilen Impfteam besucht wird, keine wiederkehrenden Prüfungen stattfinden sollen. Dieses geschieht unter Bezug auf den Erlass vom 07.09.2020 an die Heimaufsichtsichbehörden zur Wiederaufnahme der wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 9 Abs. 4 NuWG in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG und den dortigen Ausführungen zum Entschließungsermessen. 

Alle genannten Dokumente stehen für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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