Sie sind nicht angemeldet

Jetzt anmelden

Aktuelle Informationen zur Corona-Verordnung des Landes, zur Corona-Schutzimpfung, zur Unterstützung für Einrichtungen und zur Durchführung von Corona-Schnelltests

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

die neue Corona-Verordnung des Landes und die neue Testverordnung auf Bundesebene haben Änderungen u.a. bezüglich der Besuchsregelungen in Einrichtungen und der Durchführung von Schnelltests zur Folge. Es wurden in den maßgeblichen Handreichungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellungen und des Landesgesundheitsamtes entsprechende Anpassungen vorgenommen, die wir Ihnen hiermit zur Kenntnis geben.

Die aktualisierten Hinweise enthalten folgende Informationen:

Corona-Verordnung des Landes

Die gemäß der Corona-Verordnung geänderten Kontaktbeschränkungen wirken sich auch darauf aus, wie viele Besucherinnen und Besucher die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen empfangen dürfen. Die Personenzahl ist abhängig von der Inzidenz in der jeweiligen Kommune, dem Unterbringungsstatus (Einzelzimmer oder Doppelzimmer) sowie den räumlichen Verhältnissen in der Einrichtung (Hygienekonzept der Einrichtung). Die neuen Bestimmungen sind erläutert in den „Hinweisen zu Maßnahmen der Infektionsprävention bei COVID-19 in Pflege- und Behinderteneinrichtungen“, die dieser Verschickung aktualisiert anhängen (Anlage „COVID-19-Handreichung“, Änderungen gelb markiert).

In diesem Zuge wird auch bezüglich der Verordnungs-Regelung, wonach bei COVID-19-Infektionsgeschehen in Einrichtungen keine Besuche zulässig sind, ergänzend erläutert: „Davon kann abgewichen werden, wenn hierzu im Hygienekonzept mit dem Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbare Regelungen unter Zustimmung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes getroffen worden sind.“ Sollte es also nur vereinzelte Infektionsfälle in einer Einrichtung geben und ist eine ausreichende räumliche Trennung in der Einrichtung möglich, so können unter Einbindung des Gesundheitsamtes Besuche zugelassen werden.

Grundsätzlich ist festzustellen: Angesichts der aktuellen Situation, die weiterhin von vielen Infektionsfällen in Einrichtungen geprägt ist, und da eine Weiterverbreitung des Corona-Virus auch nach erfolgter zweiter Impfung noch nicht ausgeschlossen werden kann, soll bei Besuchen weiterhin intensiv auf den Infektionsschutz geachtet und das Hygienekonzept der Einrichtung eingehalten werden. Die Einrichtungen sind indes – insbesondere wenn nach Erteilung der zweiten Impfung 14 Tage verstrichen sind – angehalten, Besuche in gewünschtem Umfang und Rahmen unter Einhaltung des Hygienekonzepts zu ermöglichen. Wird das Hygienekonzept angepasst, sollte dieses mit dem örtlichen Gesundheitsamt abgestimmt werden.

Die Änderungsverordnung finden Sie auf www.niedersachsen.de/Coronavirus. Dort finden Sie auch die „Hinweise zu Maßnahmen der Infektionsprävention bei COVID-19 in Pflege- und behinderteneinrichtungen“ mit Muster-Hygienekonzept und Empfehlungen zur Umsetzung der Test-Verordnung in aktualisierter Form. Zu finden sind die Handreichungen dort unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“.

Durchführung von Corona-Schnelltests

Es wurde eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) veröffentlicht, die geänderte Vorgaben bezüglich der Schnelltest-Durchführung und –abrechnung mit sich bringt; sie finden diese im Anhang (Anlage „TestV“). Das Land hat die „Hinweise für Einrichtungen und Leistungsangebote zur Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und Bereitstellung eines Muster-Testkonzepts“ sowohl an die TestV als auch an die niedersächsische Corona-Verordnung angepasst (Anlage „Testkonzept…“, Änderungen gelb markiert).

Es ist u.a. festzustellen, dass…

…die aktuelle Testverordnung nicht mehr in § 6 Abs. 3 vorsieht, dass die Testkonzepte genehmigt werden müssen.

…ambulante Intensivpflegedienste nun mehr Testkits pro Monat erhalten und abrechnen können, und zwar maximal 30 pro Pflegebedürftigen.

…nur noch bis zum 31.03.2021 die tatsächlichen Kosten für die Testkits mit bis zu 9,00 Euro pro Einzeltest erstattungsfähig sind, ab dem 01.04.2021 sind es bis zu 6,00 Euro pro Einzeltest (§ 11 TestV).

…in Niedersachsen laut Corona-Verordnung nunmehr ab einer örtlichen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 pro 100.000 Einwohner die Einrichtungen auch Besucherinnen und Besuchern und anderen Personen, die die Einrichtung betreten wollen, einen Test anbieten müssen - es sei denn, diese legen ein negatives Testergebnis vor, das nicht älter als 36 Stunden ist.

Wir übermitteln Ihnen außerdem zur Kenntnis einen Erlass, der Freitag an die Heimaufsichtsbehörden in Niedersachsen ergangen ist (Anlage „Erlass zu Corona-VO…“). In diesem werden u.a. die oben aufgeführten Punkte bezüglich des Besuchs in Einrichtungen und zur Testpflicht aufgeführt, zudem gibt es Hinweise zum Tragen von Atemschutzmasken und zur Erbringung von Friseur-Dienstleistungen in Einrichtungen.

Corona-Schutzimpfung

Wir geben Ihnen zur Kenntnis die Erklärung von Niedersachsens Sozial- und Gesundheitsministerin Daniela Behrens zum Ausbau der Impfkampagne in Niedersachsen. Die Ministerin hat die nächste Stufe der Impfkampagne in der Landespressekonferenz erläutert, sie erklärte u.a.: „All denjenigen, die eines ganz besonderen Schutzes bedürfen und vom Bund in der Kategorie 1 eingestuft wurden, haben wir in Niedersachsen ein Impfangebot unterbreiten können. Wir haben die Schlagzahl deutlich erhöht und starten jetzt in die nächste Phase unserer Impfkampagne. Über-70-Jährige sowie Menschen mit besonderen Erkrankungen, in besonderen Lebenslagen und Personal in bestimmten Einrichtungen sowie weitere von insgesamt 3 Millionen Personen in Niedersachsen sind jetzt an der Reihe.“ Weitere Informationen entnehmen Sie der Anlage „…PI Prio 2 Impfkampagne…“.

Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität (Stufe 2) haben im Übrigen auch Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind (§ 3 Abs.1 Nr. 9 der Coronavirus-Impfverordnung). Träger der AZUA können ihre im Dienst an den Pflegebedürftigen eingesetzten Kräfte impfen lassen, Ansprechpartner ist das örtliche Impfzentrum. Es ist anzuraten, nicht alle Einsatzkräfte komplett zeitgleich zu impfen, damit eventuell eintretende Impfreaktionen und dadurch ggf. bedingte Ausfälle der Einsatzkräfte die Funktions- und Einsatzfähigkeit des AZUA nicht in Gänze gefährden. Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.zusammengegencorona.de/infos-zum-impfen/informationen-fuer-buerger-innen/informationen-zu-impfgruppen-und-terminvergabe-in-den-bundeslaendern/

In der letzten Pflege-Lage, der wöchentlich stattfindenden Konferenz mit den maßgeblichen Verbänden zur Situation in der Pflege während der Pandemie, haben erneut Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und der Bundeswehr teilgenommen. Es wurde mitteilt, dass weiterhin Freiwillige zur Unterstützung bei der Schnelltestdurchführung angefordert werden können, es gibt noch Kapazitäten. Wichtig ist, dass immer zuerst bei der Bundesagentur für Arbeit angefragt wird, ob Freiwillige bereitgestellt werden können – Bundeswehrsoldaten dürfen in Pflegeeinrichtungen nur zum Einsatz kommen, wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Die Kräfte der Bundeswehr werden zudem in den kommenden Wochen in den Impf- und Testzentren benötigt. Daher sollten Sie sich (im Übrigen auch die ambulanten Dienste) direkt über die Plattform

https://www.arbeitsagentur.de/corona-testhilfe

informieren und melden. Zudem steht für Sie die montags bis freitags von 8:00 – 18:00 Uhr besetzte Hotline der Corona-Testhilfe der Bundesagentur für Arbeit bereit: 0800 4 555532.

Alle genannten Dokumente stehen für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

 

Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.