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Aktuelles zu PoC-Antigentests: Neuantrag zum Testkonzept, Musterbescheinigung und keine Selbsttests

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitte um Beachtung folgender Informationen im Zusammenhang mit den PoC-Antigentests:

Neuantrag zum Testkonzept
Am 2.12.trat die geänderte Bundes-Testverordnung zu den PoC-Antigentests mit einer erhöhten Anzahl maximaler Test pro Einrichtung in Kraft. Die Kostenerstattungs-Festlegungen zur Testverordnung enthalten in den Übergangsregelungen (Punkt 6. Abs. 7) eine unklare Formulierung, wonach Genehmigungen von Gesundheitsämtern zu Testkonzepten nach alter Rechtslage möglicherweise bei der Erstattung der Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Unter Umständen ist ein Neuantrag notwendig!

Rein vorsorglich empfehlen wir dringend:
Einrichtungen, die Genehmigungen vom Gesundheitsamt zu ihrem Testkonzept nach „alter“ Rechtslage erhalten haben, sollten erneut einen Antrag auf Genehmigung ihres Testkonzepts stellen, unabhängig davon, ob die Anzahl der Tests im Testkonzept erhöht wurde / wird oder nicht. Eine Genehmigung nach alter Rechtslage liegt vor, wenn die Genehmigung vom Gesundheitsamt aus der Zeit bis einschließlich 01.12. stammt.

Musterbescheinigung über die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests
Damit beispielsweise Physiotherapeutinnen und –therapeuten oder auch Besucherinnen und Besucher nicht in verschiedenen Einrichtungen immer wieder aufs Neue getestet werden müssen, ist es sinnvoll, ihnen den erfolgten Schnelltest zu bestätigen. Um Ihnen dieses zu erleichtern, stellen wir Ihnen einen Vordruck für die Bescheinigung über die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 bereit. Um den Aufwand für die eingesetzten Kräfte gering zu halten, könnte der obere Teil der Bescheinigung von den zu testenden Personen ausgefüllt werden. Die Vorlage steht am Ende des Aktuelles für Sie zum Herunterladen bereit.

Selbsttests unzulässig
Mehrfach wurde die Frage gestellt, ob die PoC-Antigentests auch als Selbsttest durchführbar sind. Das Niedersächsische Sozialministerium hält dies für unzulässig. § 14 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung regelt, dass u. a. Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 NuWG und unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürfte Menschen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs an zwei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen haben. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Testung nicht von der zu testenden Person selbst, sondern von einer anderen Person durchzuführen ist. Im Übrigen besteht bei der selbständigen Durchführung dieser Tests ein nicht unerhebliches Risiko, dass diese nicht aussagekräftig sind.

Die aktuellen Hinweise und Empfehlungen des Landesgesundheitsamtes und des Nds. Sozialministeriums beispielsweise zum Infektionsschutz in Einrichtungen während der Pandemie inklusive Muster-Hygienekonzept oder zur Durchführung von Schnelltests inklusive Muster-Testkonzept finden Sie wie gehabt unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“ unter www.niedersachsen.de/Coronavirus 

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Klunkert | Diana Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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