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BTHG: Coronabedingte Mehrkostenanträge für das Jahr 2021

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herrn,

wie schon im letzten Jahr möchten wir Sie über die Verfahrensregelungen zur Beantragung von individuellen Vergütungsvereinbarungen zu coronabedingten Mehrkosten im Jahr 2021 informieren.

  1. Diese Mitteilung betrifft ausschließlich die Leistungsangebote, für die der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe gem. § 3 Abs. 1 und 3 Nds. AG SGB IX/XII die Vereinbarungen nach §§ 123 ff SGB IX abschließt. 
     
  2. Anträge auf Vergütung coronabedingter Mehrkosten, die im Jahr 2021 angefallen sind, sind spätestens bis zum 31.03.2022 vollständig beim jeweils zuständigen Vertragsteam im Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einzureichen. 
     
  3. Anträge ohne Bezifferung der Einzelpositionen gelten nicht als vollständig und werden nach dem 31.03.2022 aussortiert und abgelehnt. Soweit in Anträgen Einzelpositionen nicht beziffert sind, können diese Positionen nach dem 31.03.2022 nicht mehr berücksichtigt werden. 
     
  4. Je Vergütungsvereinbarung gilt eine Interventionsgrenze von 10% des Monatsumsatzes bzw. max. 5.000 EUR, die grundsätzlich in Abzug gebracht wird. 
     
  5. Vergütungserhöhungen aufgrund von coronabedingten Investitionsmaßnahmen kann dann zugestimmt werden, soweit die Maßnahme im Vorfeld dem Grunde und der Höhe nach abgestimmt worden ist (§ 127 Abs. 2 SGB IX). 
     
  6. Mindereinnahmen durch fehlende Belegungen finden keine Berücksichtigung. 
     
  7. Für weitere Informationen wird auf den veröffentlichen und beigefügten Protokollauszug zu TOP 6 der Sitzung zum Landesrahmenvertrag gem. § 131 SGB IX vom 26.06.2020 verwiesen. 

Das entsprechende Schreiben des Niedersächsischen Landessozialamtes sowie der Protokollauszug stehen für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

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