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Ergänzende Informationen zur neuen Corona-Verordnung

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit heute gilt die neue Corona-Verordnung. Diese sieht unter anderen verpflichtende PoC-Antigen-Schnelltests für Beschäftigte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für BesucherInnen vor. Zudem haben sich BesucherInnen vorher anzumelden.

Die neue Testpflicht besteht derzeit nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Hier bleibt es bei der Anwendung der Testverordnung.

Aufgrund des erweiterten Testumfang wird die Anzahl der benötigten Test-Kits steigen. 
In der Testverordnung (TestV) vom 30.11.2020 wurde die Anzahl der erstattungsfähigen Testkits hochgesetzt (siehe § 6 Absatz 3 TestV). Diese Information ist allen Gesundheitsämtern bekannt. Die Höchstmenge orientiert sich an der Anzahl der BewohnerInnen. Die Tests sollen für alle Personengruppen (BewohnerInnen, Personal und BesucherInnen) angewendet werden. 

Mit der neuen Testverordnung vom 30.11.2020 wurden folgende Höchstmengen festgelegt (§ 6 Absatz 3 TestV): 

  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter, pflegebedürftiger Menschen (sowie weitere Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2): je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 30 PoC-Antigen-Tests pro Monat
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen, (§ 23 Abs. 3 Nummer 11 IfSG), ambulante Dienste der Eingliederung, Hospizdienste, Palliativversorgung 15 PoC-Antigen-Tests pro Monat.

Nach § 6 Absatz 3 der TestV ist weiterhin eine Übergangsregelung möglich: Antragsstellende Einrichtungen können Tests in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen, auch wenn das Gesundheitsamt noch keine Feststellung getroffen hat. 

Einrichtungen, die ein Testkonzept mit der Höchstmenge nach der alten Testverordnung vom 14.10.2020 eingereicht haben, müssen ihr Konzept anpassen und die höhere Menge eintragen und bekommen einen neuen Feststellungsbescheid. Auch hier gilt, dass die Höchstmenge an Testkits bereits beschafft werden kann, bevor der Bescheid vom Gesundheitsamt vorliegt. 

Mit den neuen Testintervallen ist auch ein erhöhter Personalbedarf verbunden. Aus diesem Grunde stellt das Niedersächsische Sozialministerium klar, dass nun ein erweiterter Personenkreis für die Durchführung der Schnelltests in den Einrichtungen in Betracht kommt. 

So können Einrichtungen für diese Aufgabe auch Personen einzusetzen, die aufgrund des Lockdowns ihrer eigentlichen Beschäftigung im Moment nicht nachgehen können und zuverlässig sind. Erhöhte Aufwendungen für den Personaleinsatz können von Pflegeeinrichtungen gemäß der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV des GKV-Spitzenverbandes abgerechnet werden.

In den Empfehlungen des Landesgesundheitsamtes und des Sozialministeriums zur Durchführung von Schnelltests inklusive Muster-Testkonzept soll die neue Formulierung bezüglich des für die Schnelltestdurchführung einzusetzenden Personenkreises wie folgt lauten:
„Unter diesem Personenkreis sind auch Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 1 IfSG) sowie Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Personen mit Ausbildungen in der Pflegeassistenz, Altenpflegehilfe und Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und ggf. auch Pflegehilfskräfte sowie andere Hilfskräfte ohne einschlägigem Berufsausbildungshintergrund einzuordnen, wenn entsprechende Kenntnisse vorliegen bzw. durch Einweisung vermittelt und angeeignet werden und angemessene Zuverlässigkeit gegeben ist.“

Die kompletten, fortlaufend aktualisierten Handreichungen zum Infektionsschutz, zur Testdurchführung etc. finden Sie unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“ auf www.niedersachsen.de/Coronavirus 

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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