Sie sind nicht angemeldet

Jetzt anmelden

Erläuterungen zur aktuellen Corona-Verordnung

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 10. Januar 2021 ist eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die Vorschriften zur Kontaktreduzierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für Besuche in Heimen.

Die Anzahl der Besucherinnen / Besucher, die von einer Bewohnerin / einem Bewohner empfangen werden darf, ist durch die Regel "ein Hausstand plus eine Person" bzw. "eine Person plus ein Hausstand" beschränkt. Dabei ist die jeweilige Bewohnerin / Bewohner als Einzelperson anzusehen, die Besuch von mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand empfangen darf. Bei Doppelzimmern wiederum sind beide BewohnerInnen als ein Hausstand anzusehen, der Besuch nur von höchstens einer weiteren Person erhalten darf. Außerdem ist das Hygienekonzept der Einrichtung zu beachten.

In der Folge der Neuregelung in § 6 ist auch die Gruppengröße für Zusammenkünfte der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern von unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG nicht mehr auf maximal 5 Personen begrenzt. Dennoch kann die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohnern in diesen Einrichtungen bei Zusammenkünften zur psychosozialen Betreuung und bei der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten nicht beliebig groß sein, da auch für diese Zusammenkünfte das Abstandsgebot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung gilt. Die jeweiligen Hygienekonzepte der Einrichtungen haben zur Umsetzung der Hygienebestimmungen Vorkehrung zu treffen.

Das Niedersächsische Sozialministerium sowie das Landesgesundheitsamt haben anlässlich der Änderung der Corona-Verordnung klarstellende Erläuterungen in die „Hinweise zu Maßnahmen der Infektionsprävention bei COVID-19 in Pflege- und Behinderteneinrichtungen“ aufgenommen. Die aktualisierte Version der Handreichung, in der die Änderungen gelb markiert sind, steht am Ende des Aktuells für Sie zum Herunterladen bereit.

Die kompletten, fortlaufend aktualisierten Handreichungen zum Infektionsschutz, zur Testdurchführung etc. finden Sie ebenfalls unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“ auf www.niedersachsen.de/Coronavirus

Aufgrund aktueller Rückmeldungen möchten wir Ihnen noch einen Hinweis zur Frage, inwiefern die Heimaufsicht bei Besuchen in Einrichtungen einer Testverpflichtung unterliegt, geben. Für Mitarbeitende der Heimaufsichtsbehörden gilt die Testpflicht für das Betreten von Einrichtungen nicht, weil diese auf Grund des Gefahrenabwehrrechts (Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWG) tätig werden. Auf das konkrete (tatsächliche) Vorliegen einer Gefahrenlage kommt es hierbei nicht an, weil das Betreten durch diese Mitarbeiter auch dazu dient, abstrakte Gefahrenlagen zu erkennen und sodann durch die Ergreifung geeigneter Maßnahmen präventiv tätig zu werden. Eine freiwillige Testung ist möglich und kann seitens der Einrichtung angeboten werden.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.