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Erlass zu Besuchsrechten und Informationen zur Zweitimpfung nach erster Impfung mit AstraZeneca

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden erhalten Sie Informationen des Landes Niedersachsen zur Wahrung der Besuchsrechte, zur Impfstrategie, zum Testen und zu Aktualisierungen in den Handreichungen für Pflegeeinrichtungen.

Wahrung der Besuchsrechte
Sie erhalten zu Ihrer Kenntnis einen Erlass zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in Heimen, den das Sozialministerium an die Heimaufsichtsbehörden und Gesundheitsämter in Niedersachsen herausgegeben haben. Darin wird genauer ausgeführt, in welchem Umfang die Besuchsrechte zu gewähren sind. 

Zusammenfassend lässt sich hierzu feststellen, dass Rückmeldungen bestätigen, dass in Anbetracht der stark zurückgegangenen Infektionszahlen in den Heimen und der hohen Durchimpfungsquote vielerorts erfreulicherweise bereits in den Hygienekonzepten Anpassungen in der Form erfolgt sind, dass die Besuchsrechte im Einklang mit den Vorgaben des Infektionsschutzes wieder ohne wesentliche Beschränkungen wahrgenommen werden können. Mit Blick auf die Einrichtungen, in denen eine solche Anpassung noch nicht erfolgt ist, wird darauf hingewiesen, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern Leistungs- und Teilhaberechte, die sich aus den jeweiligen Heim- oder Betreuungsverträgen, dem NuWG und dem Sozialrecht ergeben, zustehen. 

Nicht zulässig ist es demnach, Besuch nur von einer bestimmten Person zuzulassen. Vielmehr sind Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens frei in ihrer Entscheidung, von wem sie Besuch empfangen möchten. Die maximale Anzahl der Besuchenden darf nicht generell auf eine Person begrenzt werden, sie ergibt sich aus den Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Nds. Corona-Verordnung sowie möglichen Regelungen im Hygienekonzept der Einrichtungen, die mit den räumlichen Verhältnissen zu rechtfertigen sein müssen.

Grundsätzlich gilt, dass jede Bewohnerin und jeder Bewohner in den genannten Wohnformen an jedem Tag der Woche Besuch innerhalb der auch vor der Pandemie-Lage üblichen Tageszeiten und mit der gewünschten Besuchsdauer in ihrem/seinem Bewohnerzimmer empfangen darf. Die Vertraulichkeit des Besuchs im Bewohnerzimmer ist zu gewährleisten.

Die Vorgabe, dass Besuche vorher anzumelden sind, dient nicht dazu, Besuche erst nach einem Zeitraum von mehreren Tagen nach erfolgter Anmeldung zu ermöglichen. Besuche bei Bewohnerinnen und Bewohnern in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sind bei erfolgter Anmeldung im Regelfall taggleich oder spätestens am darauffolgenden Tag zu ermöglichen, sofern das gewünscht ist.

Bezüglich der Einschränkung von Besuchsrechten ist zu beachten, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern oder diesen vertreten durch Bewohnervertretungen oder ein sonstiges Mitwirkungsgremium die Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wird. 

Impfung der Pflegekräfte
Das Land bittet die Verantwortlichen in den Einrichtungen weiterhin, gegenüber Pflegekräften, die sich bislang nicht impfen lassen wollten, für eine Impfung zu werben. Damit werden sowohl der Eigenschutz als auch der Schutz der Pflegebedürftigen deutlich erhöht. Die Niedersächsische Corona-Verordnung und der Entwurf der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sehen überdies Lockerungen für vollständig geimpfte Personen vor.

Ein Teil der Pflegekräfte, die eine Erstimpfung mit AstraZenca erhalten haben, hat Bedenken bezüglich einer Kreuzimpfung. Bei einer Kreuzimpfung erfolgt nach einer Erstimpfung mit AstraZeneca die Zweitimpfung mit einem Impfstoff anderer Wirkweise (mRNA, z.B. Biontech). Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine solche Kreuzimpfung („heterologes Impfschema“ genannt) und hat in der beigefügten Anlage „RKI zu heterologes Impfintervall“ die Gründe dafür dargelegt. Die stets aktuellesten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Thema Corona-Schutzimpfung finden Sie unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html 

Corona-Tests
Ein wichtiger Hinweis zum Testen in den Einrichtungen: Auch wenn für abschließend geimpfte Personen (mindestens 15 Tage sind nach der letzten erforderlichen Impfung verstrichen) die Testverpflichtungen laut Corona-Verordnung entfallen, sollten die Einrichtungen ihre einrichtungsbezogenen Testkonzepte weiterführen. Neben der verpflichtenden Testung bei nicht geimpftem Personal und BesucherInnen sollen Einrichtungen geimpften Personen (Personal, BewohnerInnen und BesucherInnen) ein niedrigschwelliges Testangebot ermöglichen. Bei Auftreten von geringsten Symptomen (auch bei bereits Geimpften), aber auch darüber hinaus (bei Bedarf, bei Sicherheitsbedürfnis), sollen Einrichtungen weiterhin ein Testangebot unterbreiten und Testungen durchführen. 

Handreichungen
Das Land hat erneut die gemeinsam vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt und Sozialministerium für die Pflegeeinrichtungen erstellten Handreichungen aktualisiert und sie an die neuen Bestimmungen auf Landes- und Bundesebene angepasst. Die aktualisierten Versionen der Hinweise u.a. zum Infektionsschutz in der Pflege während der Pandemie, zur Durchführung von Tests und zum Betrieb von Tagespflegen finden Sie auf www.niedersachsen.de/Coronavirus unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“. Die Neuerungen in den Handreichungen sind markiert.

Die genannten Dokumente stehen am Ende des Aktuells für Sie zum Herunterladen bereit.
Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

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