Sie sind nicht angemeldet

Jetzt anmelden

Geänderte Corona-Verordnung ab 10. Mai 2021

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

heute ist die geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten.

Für die Einrichtungen für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor der § 14 maßgeblich. Die geänderte Corona-Verordnung mit Hervorhebung der Änderungen stehen für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

In der Verordnung ist der § 14 zwar komplett gelb markiert; inhaltlich gibt es jedoch nur sehr wenige Änderungen:

  • In Absatz 1 wurde die Pflicht der Einrichtungen aufgenommen, in den Hygienekonzepten die Wahrung und Förderung der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in den Einrichtungen sowie deren Teilhabe- und Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig einzuschränken. Konkretisierungen dazu hat das Land in seinem Erlass vom 6. Mai 2021 formuliert, welchen Sie bereits mit Aktuell vom 7. Mai erhalten haben.
     
  • Neu ist, dass die Testpflicht auch für Genesene nach § 5a Abs. 3 entfällt.
     
  • Und im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI ist unter Beachtung eines von der Leitung der Einrichtung nach § 4 erstellten Hygienekonzepts ist die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen mit bis zu 10 Personen wieder zulässig.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

 

Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.