Sie sind nicht angemeldet

Jetzt anmelden

Geänderte Corona-Verordnung ab 13. Februar

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

am morgigen Sonnabend, den 13. Februar 2021, tritt eine geänderte Corona-Verordnung in Niedersachsen in Kraft.

Die für Einrichtungen für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderungen wesentlichen Änderungen sind:

§ 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 – Maskenpflicht für Besuchende / Dritte

Die Besucherinnen und Besucher sowie Dritte sind nunmehr während ihres Aufenthaltes in den genannten Einrichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.

§ 14 Abs. 2 – Testpflicht / Maskenpflicht für Beschäftigte

Für die Beschäftigten in den ambulanten Pflegediensten gilt, dass PoC-Antigen-Tests an drei Tagen in der Woche durchzuführen sind.

Da auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Heime nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für Menschen mit Behinderungen) besonders schutzbedürftige Orte mit erhöhtem Infektionsgeschehen sind, gilt für die Beschäftigten dort nun ebenfalls, dass regelmäßige Testungen vorgenommen werden. Die PoC-Antigen-Tests sind an drei Tagen in der Woche durchzuführen.

In Einrichtungen der Tagespflege gem. § 2 Abs. 7 NuWG sind die Beschäftigten an jedem Tag, an dem sie in der Einrichtung tätig sind, zur Durchführung eines PoC-Antigen-Tests verpflichtet. 

Ferner wird auch die erweiterte Maskenpflicht für diese Einrichtungen gelten. Das heißt, die Pflicht für die Beschäftigten, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, besteht nicht nur im Bereich etwa von Heimen und anderen unterstützenden Wohnformen bei Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern auch für Beschäftigte der ambulanten Pflegedienste, wenn sie Kontakt mit ihren Kundinnen und Kunden haben, ebenso wie für die Beschäftigten der Tagespflegeeinrichtungen im Kontakt mit den Gästen dort.

§ 14 Abs. 3 Testpflicht Besuchende / Dritte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG

Künftig gelten die Bestimmungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz - Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen. 

Die Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrunde liegt, darf künftig höchstens 36 statt zuvor 72 Stunden zurückliegen. 

Wenn eine Tätigkeit im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege nicht von Beschäftigten der Heime, sondern von Dritten (z. B. externe Physiotherapeutinnen/-therapeuten) durchgeführt wird, sind diese Dritten künftig ebenfalls zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtet, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben. Für diesen Personenkreis gilt dann auch die für die Beschäftigten der Einrichtungen bestehende Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests unabhängig von der Inzidenz.

Die geänderte Corona-Verordnung mit Hervorhebung der Änderungen steht für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Unterstützung der Bundeswehr bei der Schnelltestdurchführung 

Seitens der Bundeswehr wird bekräftigt, dass die Soldatinnen und Soldaten Schnelltests bei Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern durchführen können, nicht aber bei Bewohnerinnen und Bewohnern. Es wird darauf verwiesen, dass vulnerable, nicht gesunde Menschen von Fachpersonal abgestrichen werden sollten. 

Außerdem wird klargestellt, dass den Einrichtungen seitens der Bundeswehr keine Kosten in Rechnung gestellt werden: „Mit dem Kabinettsbeschluss vom 27.01.2021 werden die Kosten der Amtshilfeersuchen nicht in Rechnung gestellt. Den Katastrophenschutzbehörden werden also aus den Hilfeleistungen keinerlei Kosten entstehen. Weitergehend sogar werden bereits entstandene und abgerechnete Kosten sowie durch Unterkunft und Verpflegung von Soldaten entstandene und ausgelegte Kosten auf Antrag erstattet.“ 

Wie bereits mitgeteilt, können über Amtshilfeersuchen Beschäftigte der Bundeswehr sowie über ein Portal der Bundesagentur für Arbeit weitere Freiwillige angefordert werden. Das Deutsche Rote Kreuz bietet für diesen Personenkreis kurzfristig ein Online-Schulungsangebot zur Schnelltestdurchführung an. Auch ambulante Dienste können sich direkt über die Plattform https://www.arbeitsagentur.de/corona-testhilfe informieren und melden.

Zudem steht Ihnen die montags bis freitags von 8:00 – 18:00 Uhr besetzte Hotline der Corona-Testhilfe der Bundesagentur für Arbeit bereit: 0800 4 555532.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.