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Geänderte Corona-Verordnung ab 16. Juli 2021

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 16. Juli ist die geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. Für die Einrichtungen für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor der § 14 maßgeblich. Die geänderte Corona-Verordnung mit Hervorhebung der Änderungen steht für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Folgende Änderungen sind für Sie relevant:

  • In Absatz 2 des § 14 wird neu auf § 5 a Abs. 1 der Verordnung Bezug genommen. Damit wird den Beschäftigten ermöglicht, die Testpflicht auch mittels Eigenanwendung nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unter den dortigen Voraussetzungen zu erfüllen.
     
  • Die Grenze für die Testpflicht für die Besucherinnen und Besucher von Heimen wird von einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 auf eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 abgesenkt. Das Testangebot für die Besucherinnen und Besucher kann dabei sowohl mit PoC-Antigen-Tests nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als auch mit Tests zur Eigenanwendung nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
     
  • Soweit alle anwesenden Gäste einer Tagespflegeeinrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für diesen Personenkreis nicht mehr.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

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