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Geänderte Corona-Verordnung ab 25.01.2021

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

am Samstag, dem 22.01.2021 ist eine geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung veröffentlicht worden. Diese tritt am Montag, den 25.01.2021 in Kraft. 

Für Sie als Betreiber einer Pflegeeinrichtung (Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste) sind zwei Änderungen im § 14 besonders hervorzuheben:

  1. Die verpflichtenden Testungen Ihrer Beschäftigten mit einen PoC-Antigen-Schnelltest sind dann an jedem Tag, an dem sie in Ihrer Einrichtung oder für Ihren ambulanten Pflegedienst tätig sind, durchzuführen. 
     
  2. Daneben haben Ihre Beschäftigten eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, dies, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin / Patientin oder einem Bewohner / Patienten haben. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind hierbei nicht zulässig.

Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie für Tagespflegen bleibt es bei den bestehenden Regelungen. Eine verordnungsbedingte Testpflicht der Beschäftigten gibt es nicht. Die Testungen erfolgen weiterhin nach Ihrem einrichtungsindividuellen Testkonzept.

Die Corona-Verordnung im Änderungsmodus steht für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

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