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Geänderte Corona-Verordnung ab 29. März sowie weitere konkretisierende Hinweise

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 29. März tritt die geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft. Diese setzt die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten vom 22. bzw. 24. März um.

Für die Einrichtungen für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderungen sind keine grundlegenden Änderungen vorgenommen worden.

Folgende Änderungen sind für Sie relevant:

Die Kontaktbeschränkungen wurden konkretisiert. Ab sofort ist eine Zusammenkunft von Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Kinder unter 14 Jahren sind nach wie vor davon nicht erfasst. Nicht zusammenlebende Paare gelten hierbei als ein Haushalt. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Besuchsregelungen.

Daneben wurde die Gültigkeit für den Besuchertest auf höchstens 24 Stunden vor dem Besuch verkürzt.

Klargestellt wurde, dass für Dritte, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1 c erbringen, unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz ein Betreten der Einrichtung nur mit einem negativen Test erfolgen kann.

Die geänderte Corona-Verordnung mit Hervorhebung der Änderungen sowie die Begründung stehen für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Impfungen

In allen niedersächsischen Heimen ist die Erstimpfung erfolgt – und in 98 Prozent der Einrichtungen auch die Zweitimpfung. Die Impfteam-Besuche in den stationären Pflegeeinrichtungen können daher in den kommenden Tagen abgeschlossen werden. Anhand der aktuell vorliegenden Daten ist ein deutlicher Rückgang des Infektionsgeschehens in niedersächsischen Heimen zu verzeichnen, sowohl bei der Zahl der betroffenen Einrichtungen als auch insgesamt bei den betroffenen Personen. 

Niedersachsens Sozial- und Gesundheitsministerin Daniela Behrens ruft die Einrichtungsbetreiber vor diesem Hintergrund dazu auf, die Besuchsregelungen anzupassen: „Der Kontakt mit der Familie ist für die Älteren wichtig. Ich halte es daher für möglich, zukünftig wieder mehr Besuch zuzulassen. Zwei Wochen nach erfolgter zweiter Impfung können die Heime ihr Hygienekonzept an die aktuelle Lage anpassen und gewünschte Besuche zulassen“ (sofern kein Ausbruchsgeschehen vorliegt). Das örtliche Gesundheitsamt sollte dabei eingebunden werden. Auch Gruppenangebote könnten möglich sein. 

Weitere Informationen entnehmen Sie der anhängenden Mitteilung „…PI Impfung Pflegeheime“.

Gruppentreffen in Einrichtungen

Hierzu gibt das Land mit Blick auf die Vorgaben der Corona-Verordnung folgende Erläuterung: In Heimen dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner unter Wahrung des Abstandsgebotes bzw. bei Unterschreitung durch das Tragen von Masken unabhängig von der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner an Gruppenveranstaltungen teilnehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner gelten dabei als ein Haushalt.

Nicht bestimmt ist, welchen Inhalt diese Gruppenveranstaltung zur psychosozialen Betreuung haben (Presseclub, Backen usw. – wobei auf gemeinsames Singen verzichtet werden sollte). 

Testpflicht von Hausärztinnen und Hausärzten vor Betreten der Einrichtung

Bezüglich der Besuche von Hausärztinnen und Hausärzten in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG weist das Land darauf hin, dass auch diese der Testpflicht unterliegen. Durchführen sollen die Tests die Leitung der Einrichtung oder von ihr beauftragte Personen. Auch Ärztinnen und Ärzte können jedoch – wie Besucherinnen und Besucher – ein Testergebnis vorlegen und so Zutritt erhalten. Dieses kann auch in der eigenen Praxis erstellt worden sein. Es muss sich aber um einen PoC-Antigen-Schnelltest oder PCR-Test handeln. 

Wichtig: Es ist im Moment im Übrigen nicht möglich, dass Besucherinnen und Besucher durch Vorlage eines Selbsttests die Voraussetzungen für das Betreten der Einrichtung erfüllen.

Impfungen im ambulanten Bereich

Für den Bereich der ambulanten Pflege weist das Land darauf hin, dass auch bis zu zwei Kontaktpersonen von ambulant gepflegten Personen die Möglichkeit haben, prioritär geimpft zu werden (Prio-Gruppe 2). Die Voraussetzung dafür wurde durch entsprechende Novellierung der Impfverordnung geschaffen. 

Es ist wie folgt vorzugehen: Die entsprechende pflegebedürftige Person nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und b CoronaImpfV hat die diesen Hinweisen anhängende Bescheinigung (Anlage „…Bescheinigung_Kontaktperson_Niedersachsen“) selbst auszufüllen. Darin versichert sie, dass sie nur zwei Personen benannt hat und zum Kreis der Berechtigten gehört. Das Formular wird auch über das Niedersächsische Impfportal bereitgestellt. Die Kontaktpersonen können anschließend telefonisch bei der Impfhotline des Landes oder über das Niedersächsische Impfportal einen Termin vereinbaren – mit der Indikation „Kontaktperson“. Die Bescheinigung ist zum Impftermin mitzubringen.

Informationen zu dem Corona-Impfstoff von AstraZeneca

Anlässlich der vorangegangenen Berichterstattung bieten wir Ihnen Informationen zu dem Corona-Impfstoff von AstraZeneca, dessen Einsatz für den Fortgang der Impfkampagne wichtig ist: Das „Aufklärungsblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 – mit Vektor-Impfstoff“ (Anlage „Aufklärung_Vektor…“) sowie eine Pressemitteilung des Sozialministeriums zur Wiederaufnahme der Impfungen mit AnstraZenca (Anlage „…PI AstraZeneca…“) hängen dieser Verschickung an.

Angepasste Handreichung

Angepasst an die neuen Regelungen werden auch wieder die vom Sozialministerium gemeinsam mit dem Landesgesundheitsamt für die Pflegeeinrichtungen erstellten Handreichungen. Die aktuellsten Versionen dieser Hinweise u.a. zum Infektionsschutz in der Pflege und zur Durchführung von Tests finden Sie auf www.niedersachsen.de/Coronavirus unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“. 

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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