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Geänderte Corona-Verordnung tritt in Kraft sowie weitere konkretisierende Hinweise

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

heute tritt die geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft. Diese hat eine grundlegende Änderung zum Umgang mit vollständig gegen das Corona-Virus Sars-CoV-2 Geimpften, welches auch Auswirkungen für die Einrichtungen für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderungen hat.

Die für Sie relevanten Änderungen sind:

§ 5a Abs. 2 

Die Pflicht zur Testung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihr oder ihm vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff verfügt.

§ 14 Abs. 2 Satz 6 und 7 

6Für die in Satz 1 genannten Personen gilt § 5 a Abs. 2 entsprechend. 
7Die nach Satz 1 verpflichteten Personen haben zudem abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast haben, es sei denn, sie verfügen über eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 über eine bei ihnen seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

§ 14 Abs. 3 Satz 7 und 9

7Für Dritte, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1 c erbringen, gelten die Sätze 3 bis 6 unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.

9Für Besucherinnen und Besucher sowie sonstige Personen, die die Einrichtung betreten wollen, gilt § 5 a Abs. 2 entsprechend.

Was bedeutet das für Sie?

Ab sofort entfällt für Ihre Beschäftigten, deren vollständige Impfung seit mindestens 15 Tagen besteht, die Testpflicht.
Darüber hinaus reicht es für diesen Personenkreis eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Eine FFP2- oder KN95-Maske ist hier nicht mehr notwendig.
Das gleiche gilt für externe Dienstleister sowie Besucher. 
Für Personen die nicht oder nur unvollständig geimpft sind bleibt es bei den bisherigen Regeln. 

Die geänderte Corona-Verordnung mit Hervorhebung der Änderungen steht für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Gemeinschaftsaktivitäten in den Einrichtungen

Laut der aktualisierten RKI-Empfehlung „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ vom 7. April können bei hoher Durchimpfungsrate bei Bewohnerinnen und Bewohnern und Personal bezüglich der Gemeinschaftsaktivitäten vorsichtige Anpassungen der Kontaktbeschränkungen erwogen werden. Dies betrifft z. B. Kontakte im Rahmen von Gemeinschaftsaktivitäten innerhalb einer Einrichtung, an denen nur vollständig geimpfte (2. Impfung liegt mindestens zwei Wochen zurück) Bewohnerinnen bzw. Bewohner teilnehmen (ohne Anwesenheit nichtgeimpfter Personen), so dass hier ein Verzicht auf das Einhalten des Mindestabstands und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erwogen werden kann. Die vollständige Empfehlung des RKI finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.html

Angepasste Handreichung

Angepasst an die neuen Regelungen werden auch wieder die vom Sozialministerium gemeinsam mit dem Landesgesundheitsamt für die Pflegeeinrichtungen erstellten Handreichungen. Die aktuellsten Versionen dieser Hinweise u.a. zum Infektionsschutz in der Pflege und zur Durchführung von Tests finden Sie auf www.niedersachsen.de/Coronavirus unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“. 

Dokumentation von Testergebnissen

Es gibt keine verbindlichen landeseinheitlichen Vorgaben für die Dokumentation von Testergebnissen. Sie erhalten anbei eine vom Land erstellte Vorlage („Mustervorlage_pos-negCoronaSchnelltest“), die auch an Schulen und bei Landesbediensteten verwendet wird. Die Vorlage ist auch unter folgendem Link abrufbar als „Mustervorlage für Bescheinigung…“: 
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/hinweise-zur-testung-auf-corona-198156.html bzw. über https://www.niedersachsen.de/download/167023  

Weiteres Vorgehen nach einer ersten Impfung unter 60-Jähriger mit AstraZeneca

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre COVID-19-Impfempfehlungen bezüglich des Impfstoff AstraZeneca aktualisiert. Sie empfiehlt für Personen unter 60 Jahren, die bereits eine erste Impfstoffdosis mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca (Vaxzevria) erhalten haben, anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs (heterologes Impfschema), wie z.B. Biontech. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund vereinzelter thromboembolischer Ereignisse nach der AstraZeneca-Impfung bei Personen im Alter unter 60 Jahren.

Die STIKO empfiehlt, die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff grundsätzlich in einem Abstand von 12 Wochen zur Erstimpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff zu verabreichen. Die Immunantwort aller bisher in Deutschland zugelassenen Impfstoffe richtet sich gegen das gleiche Antigen, das sogenannte Spike-Protein. Daher wird die Kombination dieser Impfstoffe als immunologisch plausibel bewertet. Die STIKO betrachtet eine solche „heterologe Impfung“ von Personen unter 60 Jahren nicht nur als wirksam, sondern auch als sicherer als die zweimalige Gabe der COVID-19 Vaccine AstraZeneca.

Auf eigenen Wunsch und nach individueller Risikoabschätzung im ärztlichen Gespräch kann indes auch erneut AstraZeneca geimpft werden. Die Absprachen müssen mit einer Ärztin / einem Arzt erfolgen. 

Weiterführende Informationen sind den FAQs des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu entnehmen
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=57FF7C8C4F239EE0D9BE1C6A4F23C03C.internet071 
sowie der Stellungnahme der STIKO bzgl. des Impfintervalls https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Stellungnahme-Impfabstand.html  

Bescheinigung für Kontaktpersonen bei ambulanter Pflege und Schwangerschaft

Für den Bereich der ambulanten Pflege können bis zu zwei Kontaktpersonen von ambulant gepflegten Personen gemeldet und prioritär geimpft werden (Prio-Gruppe 2). Die Bescheinigung für die Kontaktpersonen wurde aktualisiert (siehe Anlage „Bescheinigung_Kontaktperson_Niedersachsen“). 

Es ist wie folgt vorzugehen:
Die entsprechende pflegebedürftige Person nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und b CoronaImpfV hat die anhängende Bescheinigung selbst auszufüllen. Darin versichert sie, dass sie nur zwei Personen benannt hat und zum Kreis der Berechtigten gehört. Das Formular wird auch über das niedersächsische Impfportal bereitgestellt. Die Kontaktpersonen können anschließend telefonisch bei der Impfhotline des Landes oder über das Niedersächsische Impfportal einen Termin vereinbaren – mit der Indikation „Kontaktperson“. Die Bescheinigung ist zum Impftermin mitzubringen. Weiter Informationen finden Sie auch auf der Website es Landes unter denhttps://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/faq-impfung-195559.html 

Stornierung Impftermine

Ab sofort können auf dem Impfportal des Landes unter www.impfportal-niedersachsen.de auch Impftermine storniert werden, beispielsweise wenn eine Hausärztin oder ein Hausarzt kurzfristig eine Impfung vornehmen kann und somit der Termin im Impfzentrum nicht mehr benötigt wird. Auch über die Impf-Hotline 0800 99 88 665 sind Stornierungen möglich.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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