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Geänderte Corona-Verordnung und neue Leitindikatoren ab 25. August 2021

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25. August tritt die geänderte Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft.
Mit der neuen Corona-Verordnung wird auch ein neues System der Leitindikatoren eingeführt.

Welche Änderungen sind für Sie relevant?

Der Übersichtlichkeit halber stellen wir Ihnen in diesem Aktuell die wesentlichen Punkte der Neuerungen dar. Nähere Informationen erhalten Sie in der Corona-Verordnung sowie in der von uns erstellten Übersicht, die Sie am Ende des Aktuells herunterladen können.

Neue Leitindikatoren
Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass es zukünftig 3 Leitindikatoren zur Bewertung der Pandemie geben wird:

  • 7-Tage-Inzidenz der infizierten Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 
  • die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, 
  • der Anteil der Corona-Patientinnen und -patienten auf den Intensivstationen des Landes

Die Hospitalisierungsinzidenz und die Anzahl der belegten Intensivbetten wird täglich auf folgender Internetseite veröffentlicht. Dort hat das Land entsprechend dazu eine Corona-Warnampel eingerichtet.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html

Zudem wurden basierend auf den neuen Leitindikatoren drei Warnstufen eingeführt. 

3G-Regel
Außerdem gilt ab dem 25.08.2021 landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist. Diese Regel greift überall dort, wo entweder 

  • die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung 
  • oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist. 

Getestet, geimpft oder genesen muss dann unter anderem sein, 

  • wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte. 

Wer noch nicht geimpft ist, muss sich ab dem 11. Oktober auf eigene Kosten testen lassen.

§ 17 der CoronaVO
Näheres zu den Vorgaben in Pflegeeinrichtungen regelt nunmehr der § 17 CoronaVO.
Um ein erneutes Ansteigen der Infektionsgeschehen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften zu verhindern, schreibt § 17 CoronaVO auch weiterhin Maßnahmen wie die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, eine Kontaktnachverfolgung und eine Testpflicht vor. 
Für alle Beschäftigten sieht § 17 Absatz 2 jedoch nur noch drei Tests in der Woche vor, vollständig geimpfte oder genesene Personen werden von der Testpflicht ausgenommen. 
Für Besucherinnen und Besucher gilt nach Absatz 3 die 3G-Regel: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. 

Weiterhin beinhaltet § 18 nahezu unveränderte Vorgaben für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.

Die Pressemitteilung der Niedersächsischen Landesregierung steht Ihnen am Ende des Aktuell zum Download zur Verfügung.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Katja Steinbrück | Ralf Klunkert | Diana Klunkert | Ramona Schulze

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