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Geänderte niedersächsische Corona-Verordnung tritt am 24.11.2021 in Kraft

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

wie mit unserem letzten Aktuell zur niedersächsischen Corona-Verordnung schon angekündigt, verschärft nun auch Niedersachsen seine bisherigen Regelungen.

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens greifen vom 24.11. an verschärfte 2G-Regeln und später in Warnstufe 2 dann auch 2Gplus-Regeln. Dies gilt etwa in der Gastronomie, bei Veranstaltungen, beim Sport, beim Frisör oder bei der Beherbergung. Maskenpflicht und Abstandsgebote werden ausgeweitet. Drinnen gelten strengere Schutzmaßnahmen als draußen.

Das niedersächsische Warnstufenkonzept wird erneut verschärft: Die Warnstufen treten früher in Kraft, Warnstufe 1 bereits ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von drei (vorher sechs), Warnstufe 2 bei einer Hospitalisierungsinzidenz von sechs und Warnstufe 3 dann bei neun. Damit wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.11.2021 eins zu eins umgesetzt. Auch vor der Warnstufe 1 treten erste Verschärfungen bereits ab einer 7-Tages-Neuinfektionsinzidenz von 35 ein, statt zuvor erst bei 50.

Die Änderungen in der Corona-Verordnung im Einzelnen:

Schon vor der Warnstufe 1 dürfen an Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in Innenräumen nur noch geimpfte, getestete oder genesene Menschen teilnehmen (3G) sobald die 7-Tage-Neuinfektionsinzidenz bei mehr als 35 liegt. Das gilt dann im Innenbereich auch für alle Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, für Weihnachtsmärkte (dort auch draußen), Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und für körpernahe Dienstleistungen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 1.000 Personen greift bereits in dieser frühen Stufe die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G).

In Warnstufe 1 gilt die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G) für größere Veranstaltungen sowie jetzt auch im Innenbereich bei allen Veranstaltungen, in Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, in Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und körpernahe Dienstleistungen.
Bei den Weihnachtsmärkten gilt 2G und eine durchgängige Maskenpflicht – drinnen wie draußen und unabhängig von der Warnstufe.
Ansonsten gilt in Warnstufe 1 – wie bisher – unter freiem Himmel 3G.

In Warnstufe 2 wird neu die Beschränkung auf 2Gplus eingeführt. 2Gplus bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Dies gilt in Warnstufe 2 für alle Veranstaltungen im Innenbereich (draußen 2G) und generell für Weihnachtsmärkte. Die 2Gplus Vorgabe erstreckt sich zudem auf die Innenbereiche von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und auf alle körpernahen Dienstleistungen. Draußen gilt in Warnstufe 2 die Beschränkung auf 2G. Messen bleiben bei 3G – notwendig ist jetzt aber hier ein PCR-Test.

In Warnstufe 2 wird zudem die Maskenpflicht verschärft auf FFP2 in allen Innenbereichen.

Generell gilt, dass in Warnstufe 2 nur noch bis zu 15 Personen ohne 2Gplus in Innenbereichen bzw. 2G unter freiem Himmel zusammenkommen dürfen.

In Warnstufe 3 dürfen dann nur noch bis zu 10 Personen ohne 2Gplus zusammenkommen. Für Veranstaltungen wird dann ein sehr viel strengerer Prüfungsmaßstab gelten und deutlich höhere Auflagen. Die Ausgestaltung von Warnstufe 3 erfolgt in Kürze, in Betracht kommen dabei durchaus auch besonders stark eingreifende Maßnahmen nach § 28a Infektionsschutzgesetz. Hierfür wird dann gegebenenfalls der Landtag vorab um Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit gebeten werden.

Unabhängig von der jeweiligen Warnstufe sind Jugendliche bereits vom 24.11. an im Hinblick auf den Zutritt zu Discotheken nicht mehr privilegiert. Alle über 12-Jährigen müssen bei 2G im Innenbereich einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen, bei 2Gplus zusätzlich einen Nachweis über einen negativen Test. Alle weiteren noch bestehenden Privilegierungen für 12- bis 18-Jährige werden zum 01.01.2022 aufgehoben. 

In sämtlichen Warnstufen gilt zudem, dass die Privilegierungen bei 2G (kein Abstand, keine Maske) zurückgenommen werden. Auch gibt es zukünftig keinen Bestandsschutz mehr für bereits genehmigte Veranstaltungen. 

Welche Regelungen sind jetzt für Sie besonders wichtig?

Unmittelbar für Sie als Einrichtungsbetreiber wurde der § 17 angepasst. Die Regelungen zur Testung von Beschäftigten und Besuchern wurde hierbei herausgelöst, da dies jetzt über das neue Infektionsschutzgesetz im § 28b geregelt wurde. Siehe hierzu auch unser Aktuell Bund: Erläuterung zur Testung von Arbeitgebern und Beschäftigten nach § 28b IfSG vom 23.11.2021. Von diesen Testpflichten sind alle voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie der Eingliederungshilfe und alle ambulanten Pflegedienste nach SGB V, SGB XI sowie der Eingliederungshilfe erfasst.

Der neue § 17 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lautet wie folgt:

§ 17 Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Die Leitung von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und von unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG hat in einem Hygienekonzept nach § 5 auch Regelungen zur Neuaufnahme, zur Wahrung und Förderung der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in den Einrichtungen und zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen zu treffen mit der Maßgabe, dass deren Teilhabe- und Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Mit diesen Regelungen im Hygienekonzept soll Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern auch dann ermöglicht werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt, soweit dies mit dem Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar ist und die örtlich zuständigen Behörden dem zustimmen.

(2) Beschäftigte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG, unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie in Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 7 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie in ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, und in diesen eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast haben, es sei denn, sie verfügen über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Für Dritte, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen erbringen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) In Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG gilt ergänzend, dass der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern und das Betreten durch Dritte zur erweiterten Grundversorgung, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu anderen Zwecken bei der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigten Person anzumelden ist. Andernfalls kann die Leitung oder eine von der Leitung beauftragte beschäftigte Person den Besuch oder das Betreten untersagen.

(4) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter.

(5) Die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender bleiben jederzeit zulässig. Satz 1 gilt für stationäre Hospize entsprechend.

(6) Unter Beachtung eines von der Leitung der Einrichtung nach § 5 erstellten Hygienekonzepts sind

  1. der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG sowie
  2. die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs zulässig.

Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 1 gelten nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine Testung gemäß § 7 vorlegen. Satz 2 gilt entsprechend für den in Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis.“

Die geänderte Corona-Verordnung steht für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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