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Geänderte niedersächsische Corona-Verordnung tritt am 11.11.2021 in Kraft

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der auch in Niedersachsen stetig ansteigenden Infektionszahlen und des immer höheren Anteils von Corona-Patienten an den Krankenhaus- und Intensivstationsbelegungen verschärft das Land die Corona-Schutzmaßnahmen.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird um vier Wochen verlängert. In einigen Bereichen wird die 2G-Regelung bereits ab Warnstufe 1 eingeführt (statt bisher ab Warnstufe 3). Testvorgaben werden verschärft. Zeitnah sind weitere Verschärfungen wahrscheinlich. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Pandemieentwicklung in den nächsten Tagen und Wochen und der anstehenden Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und im Arbeitsschutzrecht. Selbstverständlich werden wir Sie hierzu immer auf dem aktuellen Stand halten.

Welche Regelungen sind jetzt für Sie besonders wichtig?

Unmittelbar für Sie als Einrichtungsbetreiber wurde der § 17 angepasst. Dieser regelt, dass künftig eine tägliche Testpflicht für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Alten- und Pflegeheimen gilt. Sofern ambulante Dienste in nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaften oder nicht selbstbestimmten Betreuten Wohnen tätig sind, gilt auch hier für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine tägliche Testpflicht.

Ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in Tagespflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegeeinrichtungen tätig sind, haben an drei Tagen je Woche, an denen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen Test durchzuführen. 

Die geänderte Corona-Verordnung mit farblicher Hervorhebung der Änderungen steht für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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