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Informationen zur Warnstufe 2

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit heute gilt in nahezu allen niedersächsischen Kommunen Warnstufe 2. Dies führt nochmal zu Verschärfungen in vielen Bereichen. Ab sofort ist die sogenannte „2Gplus-Regel“ anzuwenden. In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen die folgenden Informationen zukommen lassen:

In Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt das Infektionsschutzgesetz!

Für die Einrichtungen und Unternehmen, die in den Geltungsbereich des § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz fallen, ist nicht die 2Gplus-Regelung laut der Niedersächsischen Corona-Verordnung maßgeblich. Denn in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen – also in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten – ist das Bundesrecht ausschlaggebend. 

Dementsprechend dürfen dort auch ungeimpfte Beschäftigte ihren Dienst wahrnehmen, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und einen Testnachweis mit sich führen. 

Darüber hinaus dürfen auch ungeimpfte Besucherinnen und Besucher die Einrichtungen und Unternehmen betreten, wenn sie die in § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz bestimmte Testverpflichtung erfüllen. 

Ausstellung von Testbescheinigungen

Für Arbeitgeber in der Pflege oder Eingliederungshilfe gilt, dass eine Testbescheinigung für einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin als Testnachweis für 24 Stunden für weitere Lebensbereiche genutzt werden kann, wenn der Test unter Aufsicht durch eine fachkundige Person erfolgte (siehe auch https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html). 

Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, das heißt, die Testung muss von einer anderen Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. 

Das Land Niedersachsen hat dazu eine Vorlage entwickelt. Wir haben Ihnen die Vorlage angehängt, sie finden sie zudem auf der Corona-Seite des Landes im Internet unter www.niedersachsen.de/coronavirus.

Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.

Haben Sie Fragen? Gerne stehen wir dafür auch weiterhin zuverlässig zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze

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