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Kostenerstattungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI - vermeidbare Fehlerquellen

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,
 
mittlerweile sind die ersten beiden Monate im Rahmen des Pflege-Rettungsschirms nach § 150 Abs. 2 SGB XI erstattungsfähig und so konnten die Pflegekassen ihre ersten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Antragsstellung sammeln. Die Pflegekassen haben uns darüber informiert, dass dabei leider gehäuft Fehler auftreten, die vermeidbar wären und eine Bearbeitung der Anträge für beide Seiten erschweren und verzögern. Häufige Fehlerquellen sind dabei vor allem folgende:

  • Angabe von falschem IK
  • Hinterlegte Daten zum IK sind nicht aktuell, dies führt zu Rückbuchung von Kostenerstattungen, da die zum IK erfasste Bankverbindung nicht mehr existiert
  • Angaben zum Träger fehlen oder sind falsch
  • Ein einzelner Antrag wird für mehrere Einrichtungen mit unterschiedlichen IK gestellt (Sammelanträge sind nicht zulässig, bitte für jede Einrichtung mit eigenem IK einen gesonderten Antrag einreichen)
  • Keine Sachgründe für Geltendmachung angekreuzt
  • Die zweite Seite (Berechnung des Erstattungsbetrags je Monat) fehlt
  • Bei der Berechnung der Mindereinnahmen werden die Monate (Referenzmonat Januar und Erstattungsmonat) vertauscht
  • Bei der Berechnung der Mindereinnahmen erfolgt entweder keine Angabe der Daten des Referenzmonats oder des Monates, für den die Leistungen beantragt werden.
  • Geltendmachung von kumulierten Summen, obwohl die Beträge aus den Vormonaten bereits gezahlt worden sind. (Bitte bereits beantragte Erstattungsmonate aus dem Antragsformular löschen bzw. auf Null setzen.)
  • Beantragung von Minusbeträgen (Wenn keine Mindereinnahmen entstanden sind, sind die entsprechenden Felder nicht zu füllen bzw. auf Null zu  setzen.)
  • Beantragung von Beträgen mit Rundungen und Schätzungen (Es sind sowohl bei den Mehraufwendungen als auch bei den Mindereinnahmen ausschließlich tatsächliche und nachweisbare Beträge einzutragen.)
  • Beantragung der Pflegeprämie/Bonuszahlungen für Pflegekräfte (Diese Zahlung ist nicht über den § 150 Abs. 2 SGB XI erstattungsfähig.)
  • fehlende Unterschrift auf dem Antragsformular
  • Anträge werden ausschließlich oder zusätzlich per Post versandt. (Die Anträge sollen per E-Mail eingereicht werden, gern im Excel-Format. Wegen der zwingend notwendigen Unterschrift kann es auch ein Scan oder eine pdf-Datei sein.) 

Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Monate in einem Antrag zusammenfassen. Nachmeldungen können bis Ende des Jahres erfolgen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zuverlässig und gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Diana Klunkert | Ramona Schulze

 

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