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Neue Corona-Verordnung – Einführung von verpflichtenden Testungen für Beschäftigte

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung heute eine Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung beschlossen. Durch die neuen Regeln sollen die Kontakte in der Bevölkerung weiter reduziert und somit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert werden. Die Verordnung wird am Mittwoch, den 16. Dezember in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021.

Die Vorgaben für die Pflegeeinrichtungen sind in § 14 geregelt und sind im Einzelnen:

Absatz 1 
Die Leitung von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und von unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG hat in einem Hygienekonzept nach § 4 auch Regelungen zur Neuaufnahme und zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen zu treffen mit der Maßgabe, dass deren Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. 
Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. 
Die Einrichtung ist nach § 5 Abs. 1 zur Datenerhebung und Dokumentation der Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers verpflichtet. 

Absatz 2
Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 NuWG und unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürfte Menschen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs und in diesen eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an zwei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Das Testergebnis ist der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigen Person vorzulegen. 
Der Dienst darf bei einem positiven Testergebnis nicht verrichtet werden, solange eine Überprüfung des Ergebnisses nicht abgeschlossen ist und das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Befundes nicht eine weitere Beschäftigung gebilligt hat. 
Die Leitung oder die von ihr beauftragten beschäftigten Personen sollen die Tests durchführen. 
Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. 

Absatz 3
In Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 NuWG gilt ergänzend, dass der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern und das Betreten durch Dritte zur erweiterten Grundversorgung, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu anderen Zwecken bei der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigten Person anzumelden ist. 
Andernfalls kann die Leitung oder eine von der Leitung beauftragte beschäftigte Person den Besuch oder das Betreten untersagen. 
Übersteigt die aktuelle Inzidenzzahl 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, so sind die Heimleitung oder die von dieser beauftragten Beschäftigten verpflichtet, den Besucherinnen und Besuchern sowie den Personen, die die Einrichtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen. 
Ein Besuch und ein Betreten darf erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermöglicht werden. 
Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn die jeweils zu testende Person ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweist und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. 
Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. 
Für Besucherinnen, Besucher und Dritte, die im Falle des Satzes 3 mehr als einmal pro Woche in die Einrichtung kommen, gilt Absatz 2 entsprechend. 

Absatz 4
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter.

Absatz 5
Die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender bleiben jederzeit zulässig. 

Absatz 6
Unter Beachtung eines von der Leitung der Einrichtung nach § 4 erstellten Hygienekonzepts ist der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG zulässig.

Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten die individuellen Regelungen des einrichtungsspezifischen Testkonzeptes. Der § 14 Absatz 2 der aktuellen Corona-Verordnung greift hier nicht.

Der vollständige Verordnungstext steht am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereit.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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