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Neue Niedersächsische Corona-Verordnung seit dem 1.10.2022 in Kraft

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz ist nun auch eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. 
Mit der neuen Verordnung werden zunächst nur Basisschutzmaßnahmen geregelt. Sie ergänzen die sich direkt aus § 28 b Abs. 1 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ergebenden bundesrechtlichen Maßgaben, teilweise werden auch Ausnahmen davon normiert. 

Die wesentlichen für Sie relevanten Regelungen sind:

Das Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske (oder einer Maske eines vergleichbaren Schutzniveaus) sowie einen negativen Testnachweis für alle Personen vor, die unter anderem eine voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen betreten wollen. Landesrechtlich können hiervon jedoch Ausnahmen festgelegt werden.

Während das Bundesrecht für die in diesen Einrichtungen tätigen Personen, mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen negativen Testnachweis vorschreibt, reichen in Niedersachsen zwei negative Tests pro Woche, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. 

Die Testung kann auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.

Bisher schrieb die Niedersächsische Corona-Verordnung den Betreiberinnen und Betreibern von Pflegeheimen und allen Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, zusätzlich vor, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Damit war sichergestellt, dass Besucherinnen und Besucher sich auch vor Ort testen lassen konnten, beispielsweise dann, wenn öffentliche Teststationen für Angehörige und Freunde nur schwer erreichbar waren.

Infolge der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene kann dieser Bereich zukünftig nicht mehr im Rahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelt werden. Das Niedersächsische Sozialministerium wird deshalb alle Gesundheitsämter anweisen, zeitnah eine Allgemeinverfügung auf den Weg zu bringen, die den Betreiberinnen und Betreibern vorschreibt, dass sie auch weiterhin Testangebote für Besucherinnen und Besucher vorhalten müssen. Der entsprechende Erlass befindet sich bereits in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.

Ganz ausgenommen von der Testpflicht werden in der Niedersächsischen Corona-Verordnung:

  1. Begleitpersonen, also Personen, die eine in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute oder gepflegte Person begleiten und diese Einrichtungen und Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten,
  2. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, und
  3. sowie in Krankenhäusern Personen, die eine Patientin oder einen Patienten seelsorgerisch oder sterbebegleitend betreuen.

Corona-Verordnungen müssen nun nicht mehr auf 4 Wochen befristet werden; die entsprechende Sollvorschrift im IfSG ist entfallen. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung ist daher unbefristet gültig. Sobald sich die Zahl der wegen Corona in den Normal- oder Intensivstationen der Krankenhäuser aufgenommenen Patientinnen und Patienten deutlich erhöht oder aber die Zahl der Infizierten zu gravierenden Engpässen in wichtigen Infrastrukturbereichen führen sollte, würde die Landesregierung über eine Verordnungsänderung stärkere Maßnahmen ergreifen.

Die aktuelle Verordnung sowie die neuen Regelungen als Infografiken stehen am Ende des Aktuells für Sie zum Herunterladen bereit. 

Haben Sie hierzu Fragen? Gerne sind wir wie gewohnt zuverlässig für Sie da!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Aycen Khaleghi 
 

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