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Neue Niedersächsische Corona-Verordnung

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Niedersachsen sind die Corona-Übergangsregeln ausgelaufen. Seit dem 3. April gelten nur noch eng begrenzte Test- und Maskenpflichten.

Dies ergibt sich aus der neuen „Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)“. Mit der Verordnung wird die vom Bundesgesetzgeber in § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes eng gesteckte Ermächtigungsgrundlage vollständig ausgeschöpft.

Damit besteht eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nunmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr.

Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche.

In vielen Bereichen aber entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen.

Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben von alledem unberührt.

Welche Regelungen gelten nun für Sie?

Die Regelungen betreffend Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege finden Sie jetzt in § 6. Es bleibt bei der Masken- und Testpflicht wie bisher.

Nach § 6 Absatz 1 haben in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege Beschäftigte sowie ehrenamtlich tätige Personen, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder gleichwertige medizinische Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.

Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen die genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind und einen Testnachweis nach § 3 mit sich führen.

Die Geltungsdauer der Verordnung beträgt grundsätzlich vier Wochen. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 29. April 2022 bleibt jederzeit möglich.

Die aktuelle Verordnung steht am Ende des Aktuells für Sie zum Herunterladen bereit. Die Änderungen sind wieder gelb hinterlegt.

Haben Sie hierzu Fragen? Gerne sind wir wie gewohnt zuverlässig für Sie da!

Mit freundlichen Grüßen

Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Aycen Khaleghi

 

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