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Personalauswahl zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

viele von Ihnen beschäftigen sich derzeit auch mit der Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung. Eine wichtige Fragestellung betrifft hierbei die Personalauswahl zur Durchführung dieser sogenannten Schnelltests. Hierzu gab es jetzt eine Klarstellung des Niedersächsischen Sozialministeriums (MS) über diese wir sie gerne informieren möchten.

Welche Berufsgruppen darf ich zur Durchführung der Testung einsetzen?

In einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) finden Sie unter Punkt 2. weitere Angaben zur Personalauswahl zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests. Ergänzend teilt das MS bezüglich des Einsatzes von Hilfskräften und HeilerziehungspflegerInnen Folgendes mit: Mit der Änderung des § 24 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Rahmen des neu in Kraft getretenen 3. Bevölkerungsschutzgesetzes wurde der Arztvorbehalt bei der Feststellung einer Infektion mit dem Coronavirus mittels patientennaher Schnelltests aufgehoben. Somit können grundsätzlich auch Pflegehilfskräfte oder Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger entsprechende Tests durchführen, vorausgesetzt, sie besitzen die nötigen persönlichen Fähigkeiten hierfür. 

Insoweit sind die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu beachten. Hiernach darf der Betreiber nur Personen mit dem Anwenden und Betreiben von Medizinprodukten beauftragen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 Absatz 5 i.V. m. Absatz 2 MPBetreibV). Wir nehmen an dieser Stelle auf die Ausführungen des BMG Bezug. Eine Schulung/Einweisung in die Abstrichentnahme ist und bleibt zwingende persönliche Voraussetzung für die Durchführung der PoC-Antigen-Schnelltests. 

Es liegt somit in der Verantwortung des Einrichtungsbetreibers, zu entscheiden, ob das zur Verfügung stehende Personal im Sinne der o. g. Anforderungen in der Lage ist, die Durchführung der Tests vorzunehmen und entsprechend auszuwählen.

Schließlich möchten wir noch auf die Einfügung des § 3 Abs. 4a in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung durch das 3. Bevölkerungsschutzgesetz hinweisen. Mit dieser Regelung wird die Abgabe der PoC-Antigen-Schnelltests auch an die Träger von Pflegeeinrichtungen ermöglicht.

Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage werden die „Hinweise für Einrichtungen und Leistungsangebote zur Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und Bereitstellung eines Muster-Testkonzepts“ zeitnah aktualisiert. Diese vom MS und vom Landesgesundheitsamt für Sie bereitgestellten Empfehlungen zum Einsatz von Schnelltests finden Sie auf der Seite www.niedersachsen.de/Coronavirus unter den „Hinweisen für Pflegeeinrichtungen“. 

Wie kann ich die Schulung der mit der Durchführung der Testung betrauten Mitarbeiter organisieren?

Vorzugsweise sollte eine Einweisung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichentnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigentests erfolgen oder durch entsprechendes Personal der Gesundheitsämter, möglichst mit praktischer Schulung. 

Aufgrund der aktuellen Pandemielage und der damit einhergehenden Belastung sowohl der Gesundheitsämter als auch der Ärzteschaft kann es Einrichtungen schwerfallen, die vorgeschriebene Schulung Beschäftigter für die Durchführung der Schnelltests zu organisieren. 

Daher kann die Schulung ebenso in digitaler Form erfolgen, z. B. in Form einer Video-Konferenz oder eines Video-Tutorials in Verbindung mit der Begleitung bzw. Beratung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder einer Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichentnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigentests. 

Möglicherweise ist Einrichtungen, die weder einen Arzt / eine Ärztin noch das Gesundheitsamt für die Schulung gewinnen können, die Buchung eines solchen Tutorials möglich. Derzeit wird geprüft, ob ein Angebot empfohlen werden kann.

Eine entsprechende Einweisung – in welcher Form Sie auch erfolgt – sollte die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln:

  • zur Einschätzung der anatomischen Situation im naso-pharyngealen Bereich, 
  • zum adäquaten Umgang mit Komplikationen während der Abstrichentnahme (z. B. Nasenbluten, Abwehrreaktion), 
  • zur sachgerechten Anwendung des Medizinprodukts (incl. Abstrichentnahmetechnik, Einschätzung der Abstrichqualität, Probenverarbeitung, Ablesen und Einschätzung des Ergebnisses nach Herstellerangaben) 
  • zur sachgerechten Durchführung der erforderlichen Personal- und Umgebungs-Hygiene- und Schutzmaßnahmen vor, während und nach der Durchführung eines Tests (Anwendung von Schutzausrüstung, Desinfektionsmaßnahmen, Abfallentsorgung etc.),
  • zur Dokumentation und Informationsweitergabe.

Das BMG-Schreiben haben wir für Sie am Ende des Aktuells zum Herunterladen bereitgestellt.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen gewohnt zuverlässig zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
Diana Klunkert | Ralf Klunkert | Katja Steinbrück | Ramona Schulze
 

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