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Änderungen der Coronaregelungen zum 1. Februar 2023

Corona ambulant stationär teilstationär


Entfall der Pflicht zur Isolierung für Beschäftigte und der Maskenpflicht im ÖPNV

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

zum 1. Februar 2023 wird ein Teil der Schutzmaßnahmen auslaufen, darunter fallen vor allem die Isolierungspflicht für corona-infizierte Beschäftigte und die Maskenpflicht im ÖPNV. Die Schutzmaßnahmen sollen sich dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen beschränken. 

  • Auslaufen der Test-und-Quarantäneverrodnung zum 31.01.2023
    Die Pflicht sich in häuslicher Quarantäne bei einer Infektion mit Corona zu begeben endet damit. 
    Die Isolierungen für Beschäftigte aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. 
  • Verlängerung der AV Einrichtungen
    Die AV Einrichtungen wurde erstmal bis zum 23. Februar 2023 ohne Änderungen verlängert. 
    Die Regelungen zur Isolierung für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeinrichtungen sind weiterhin in der AV Einrichtungen festgelegt.
     
  • Neue Coronaschutzverordnung ab 1. Februar 2023
    Betretungsverbot: Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
    Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses nach mindestens fünf Tagen. (negativer Coronaschnelltest, PCR-Test CT-Wert über 30) Bei einem positiven Test oder PCR-Test mit CT-Wert unter/ gleich 30 ist ein neuer Test erst nach 24 Stunden erlaubt. 
    Ausnahme von dem Betretungsverbot: für Personen die in der Einrichtung betreut oder untergebracht sind, für die Sterbebegleitung und für Einsatzkräfte.

    Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

    Testpflicht: Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, für Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Vollständig immunisierte Beschäftigte in voll- und teilstationären Einrichtungen führen mindestens zwei Mal pro Woche einen Test mittels Coronaselbsttest ohne Überwachung weiterhin durch. Die Regelung aus Dezember für Besucher wird fortgeführt, hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, wenn an dem Tag des Besuchs ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Coronaselbsttest) vorgenommen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichert wurde. Bei begründeten Zweifeln kann ein Coronatest in der Einrichtung durchgeführt werden.  
     
  • Kostenerstattungen zur aktuellen Coronavirus-Testverordnung 
    Bitte beachten Sie insbesondere, dass Aufwendungen, die ab dem 01.12.2022 entstanden sind, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend zu machen sind. Aufwendungen, welche Ihnen vor dem 01.12.2022 entstanden sind, müssen spätestens bis 31.01.2023 geltend gemacht werden.
     

    Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Essen gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Brünig
    Fachreferent

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