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Änderungen der Coronaverordnungen aufgrund des IfSG

Corona ambulant stationär teilstationär


Übersicht der aktuellen Regelungen ab dem 01.10.2022

Übersicht zum Impfstatus im Anhang

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

das neue Infektionsschutzgesetz über das wir am 16.09.2022 berichteten, ändert die Regelungen zur Testpflicht und zur Maskenpflicht in den Verordnungen ab dem 01.10.2022 und verschärft einige Regelungen. 

Das MAGS hat zur derzeitigen Erläuterungen zur derzeitigen Umsetzung umverteilt, diese finden Sie weiter unten. 

  • Testregelungen:
  • Beschäftigte in vollstationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen werden laut dem IfSG mindestens 3x die Woche unabhängig vom Immunisierungsstatus getestet.
  • Die Coronaschutzverordnung macht für vollständig immunisierte Beschäftigte in voll- und teilstationären Einrichtungen eine Abweichung, bei diesen sind zwei Selbsttests pro Woche ausreichend
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Testpflicht befreit. 
  • Personen die nur kurzfristig die Einrichtung betreten und keinen Kontakt zu gepflegten, oder untergebrachten Personen haben, müssen nicht getestet werden, aber die ganze Zeit eine FFP-2-Maske oder vergleichbares tragen. 
     
  • Maskenpflicht:
  • Beschäftigte und Besucher innerhalb der Einrichtungen, Pflegekräfte die Leistungen in den Häuslichkeiten der pflegebedürftigen Person erbringen müssen mindestens eine FFP2-Maske oder vergleichbares tragen. 
  • Ausnahmen: 
  • Pflegebedürftige Personen in Ihren eigenen Räumlichkeiten in den Pflegeeinrichtungen. 
  • Werden Räumlichkeiten in einer Einrichtung für einen längeren Zeitraum durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung genutzt, entfällt auch dort die Maskenpflicht, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist. 
     
  • Im Rahmen des Testkonzepts müssen voll-, teilstationäre und ambulante Einrichtungen Tests anbieten.
     
  • Das MAGS gibt folgende Hinweise zur momentanen Umsetzung, dabei muss immer die aktuelle Risikolage und das Infektionsgeschehen berücksichtigt werden: 
     
  • Im Hinblick auf die FFP-2 Maskenpflicht für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und für die Räumlichkeiten, die im Rahmen von Wohngruppenkonzepten den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Alltagsgestaltung zur Verfügung stehen erscheint es vertretbar, wenn die Einrichtungen den Begriff der „für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten“ auf die Bewohnerinnen und Bewohner so auslegen, dass auch die von diesen regelmäßig zur täglichen Lebensgestaltung (Essensaufnahme, Kommunikation, Aufenthalt während des Tages zur Tagestrukturierung etc.) genutzten Räumlichkeiten und nicht nur der enge Bereich der „Bewohnerzimmer“ zu den „privilegierten“ Räumlichkeiten im Sinne der zitierten Ausnahmeregelung gehören.
     
  • Im Hinblick auf die Beschäftigten haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowohl die Regelungen des IfSG wie auch des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Wenn Sie bei einer nach dem Arbeitsschutz gebotenen Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass ein dauerhaftes Tragen einer FFP-2 Maske nicht vertretbar ist, dürfen Sie die Beschäftigten nicht entsprechend einsetzen. Wenn dies – auch in Verbindung mit ggf. zwingenden „Maskenpausen“ - dazu führt, dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit den medizinischen und pflegerischen Leistungen nicht mehr in dem erforderlichen Umfang erbracht werden kann, bestehen keine Bedenken dagegen, hier den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Satz 6 als erfüllt anzusehen: „Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.“  
    Die Maskenpflicht wäre in diesem Fall nicht vollständig aufgehoben, sondern müsste durch die nächst „mildere“ arbeitsschutzrechtlich vertretbare Schutzmaßnahme (also meist das Tragen einer „medizinischen Maske“) ersetzt werden. 
     
  • Die geschilderte Sichtweise des Maskentragen gilt in besonderem Maße für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte beschäftigt sind. Bei deren Gefährdungsbeurteilung sind auch behinderungsbedingte Gefährdungen zu berücksichtigen. Ebenso ist zu bedenken, dass durch das für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen vorgeschriebene Testregime ein höheres Schutzniveau besteht, als für andere Unternehmen. Schließlich ist auch hier die Ausnahmeregelung des § 28b Absatz 1 Satz 6 IfSG zu beachten, wonach die Verpflichtung zur Tragung einer FFP2- Maske nicht besteht, wenn sie der Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen entgegenstehen würde. Auch hier ist das nächstmildere Schutzmittel „(medizinische Maske“) zu prüfen.
     

    Die Test-und-Quarantäne-Verordnung wurde nicht verändert. 

    Alle Verordnungen finden Sie im Anhang zum Download.

    Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Essen gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Brünig
    Fachreferent
     


     

 

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