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Erleichterung für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen ab dem 23.12.2023

Corona stationär teilstationär


Neue Coronaschutzverordnung und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung ab dem 23.12.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

um das Testgeschehen an den Feiertagen zu vereinfachen, gilt ab Freitag den 23.12.2022 eine neue Coronaschutzverordnung und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.

Änderung für Besucherinnen und Besucher
Für Besucherinnen und Besucher von voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen, reicht ein an dem Tag des Besuchs durch die Besucherin oder Besucher durchgeführter Coronaselbsttest aus. 
Diese Regelung entbindet die Einrichtungen nicht davon Test anzubieten, sondern soll eine Entlastung für die Einrichtungen darstellen.
Die Besucherinnen und Besucher versichern auf verlangen einen Test durchgeführt zu haben. Eine mündliche Versicherung ist laut Verordnung des MAGS NRW ausreichend.
Bei Zweifeln an der Aussage oder Symptomen der Person, kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttest unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden, sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.

Die Verordnung ist erstmal bis zum 31.01.2023 begrenzt.

Die betreffenden Verordnungen finden Sie im Downloadbereich.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Essen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen 

Tobias Brünig
Fachreferent

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