Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,
zum 30.11.2022 treten neue Verordnungen in Kraft, die Vereinfachungen zum Thema Isolation und Freitestung beinhalten.
Isolierung:
Die Isolierung endet nach 5 Tagen, ab dem Tag des ersten positiven Tests, ohne dass es dafür eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf.
Diese Regelung gilt ab dem 30.11.2022 auch für Isolationen, die vor dem 30.11.2022 begonnen haben.
Das berufliche Tätigkeitsverbot im Gesundheitswesen in Zusammenhang mit einer Corona-Infektion besteht weiterhin. Das Tätigkeitsverbot endet erst mit Vorliegen eines negativen Corona-Schnelltests, negativen PCR-Test oder PCR-Test mit CT-Wert über 30. Lediglich die Isolierung endet nach 5 Tagen.
Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test frühestens nach 24h vorgenommen werden.
Der negative Test ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Nach Beendigung der Isolierung, wird empfohlen eine medizinische Maske bis zum 10. Tag ab der ersten Testung zu tragen.
Die Änderung bezieht sich nur auf die Isolation von Bewohnern in vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
In den Einrichtungen endet die Isolierung nach 5 Tagen ab dem ersten Tag des positiven Tests gezählt, wenn am letzten Tag der Isolation ein negatives Testergebnis vorhanden ist(neg. Schnelltest, negativer PCR-Test, PCR-Test mit CT-Wert über 30), ansonsten wird die Isolierung fortgesetzt.
Die Isolierung endet aber spätestens am 10.Tag, ab der Entnahme des ersten positiven Tests, in dem Fall bedarf es keinem vorliegendem negativen Test.
Alle neuen Verordnungen finden Sie im Anhang.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Essen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Brünig
Fachreferent