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Unabweisbare Mehrkosten aus 2021 wegen der Corona Pandemie in der EGH

Corona ambulant stationär teilstationär


Hinweis des LVR zum Fristablauf am 31.12.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

die Landschaftsverbände haben im Jahr 2020 mit den Spitzenverbänden der Leistungserbringer eine Vereinbarung zur Deckung von unabweisbaren Mehrkosten abgeschlossen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehen.
Diese Vereinbarung sieht vor, dass die entstandenen Mehrkosten dem LVR unverzüglich anzuzeigen sind. Die Kostenträger gehen daher davon aus, dass für das Jahr 2021 alle entsprechenden Aufwendungen angezeigt worden sind.
Sollte dies im Ausnahmefall noch nicht erfolgt sein, können diese beim LVR nur noch bis zum 31.12.2022 eingereicht werden. Anträge auf Erstattung von Mehrkosten, die aus dem Jahr 2021 resultieren, werden nach dem 31.12.2022 nicht mehr angenommen.

Im Bereich des LWL war die Frist zur Geltendmachung bereits am 28.02.2022 ausgelaufen.

Mit freundlichen Grüßen
Anke Stuckmann-Scholl
Rechtsanwältin, Fachreferentin

 

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