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Änderung der Corona Landesverordnung ab 10.10.2021

Corona stationär


Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 8. Oktober 2021, in Kraft treten am 10. Oktober 2021

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Rheinland-Pfalz hat seine Landesverordnung zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus wie folgt geändert:

Hinzugefügt wurde in § 4 Abs. 4 die Nummer 5

„Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 haben folgenden Personen den Zutritt zur Einrichtung zu untersagen:
5.  Personen, die einer Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO) vom 17. September 2021 (GVBl. S. 524, BS 2126-17) unterliegen.“

In § 6 Testung und Zutrittsrecht wurde nach Absatz 2 Absatz 2a hinzugefügt:

„(2a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Bewohnerinnen, Bewohnern oder Gästen der Einrichtung haben und die der Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbsonderungsVO unterliegen, dürfen die Einrichtung während der Dauer der Testpflicht nicht betreten. Dies gilt auch für Zwecke der Berufsausübung.“

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dürfen von Besucherinnen und Besuchern nur betreten werden, wenn sie durch die Einrichtung mittels PoC-Antigen-Test negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind oder einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV bei sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist und diesen auf Aufforderung vorlegen können. Die Zugangsbeschränkung nach Satz 1 gilt nicht für
1. Kinder bis einschließlich elf Jahre oder Schülerinnen und Schüler sowie
2. Personen nach § 1 Abs. 5.“

Das Ministerium führt dazu aus, dass damit das Zutrittsrecht für Besucherinnen und Besucher angepasst würde. Vielmehr bedeute dies, dass erneut durch die Hintertür die Einrichtungen verpflichtet werden die Besucherinnen und Besucher zu testen, was bei der Vorgängerverordnung erfolgreich verhindert werden konnte. Auch den Hinweis, dass „die Einrichtungen nicht verpflichtet sind, Testungen während der gesamten üblichen Besuchszeit anzubieten, dazu können auch Termine vereinbart werden“ sehen wir kritisch. Die Antigen Tests sollen für Besucherinnen und Besucher kostenlos sein. Die Frage darf gestellt werden, ob damit nicht dem „Testtourismus“ Vorschub geleistet wird, wenn die Einrichtungen die Tests kostenlos anbieten müssen, während die Bürgertestungen kostenpflichtig sind. In den benachbarten Bundesländern wird aus diesem Grund von den Testungen durch die Einrichtungen abgesehen. Zur Ausstellung eines Testzertifikats sind Sie nicht verpflichtet. 

Die neue Landesverordnung haben wir Ihnen beigefügt.

Für Rückfragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen

Hilde Ott-Meyer
Fachreferentin ambulante Pflegeeinrichtungen

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