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Änderungen zur Maskenpflicht ab dem 28. Mai 2022

Corona ambulant stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


Sehr geehrte Damen und Herren,

Die zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 25. Mai 2022 regelt Änderungen zur Maskenpflicht ab dem 28. Mai 2022.

Im Einzelnen bedeutet das:

Bewohnerinnen und Bewohner werden vom Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske befreit.

Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher haben eine medizinische Gesichtsmaske in Form einer OP-Maske dann zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird.

FFP-2 Masken sind bei körpernahen Tätigkeiten zu tragen. Unter körpernahen Tätigkeiten sind regelmäßig körperbezogene Pflegemaßnahmen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sowie medizinische Behandlungspflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Tätigkeiten im Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu verstehen.

Im Übrigen entfällt das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bis auf Weiteres. Das freiwillige Tragen einer Maske ist weiterhin möglich.

Beachten Sie bitte die Gültigkeit der Verordnung bis zum 25. Juni 2022.

Die 2. Änderungsverordnung zur Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen in der konsolidierten Fassung sowie die Begründung zum Erlass der Verordnung haben wir im Download Bereich für Sie hinterlegt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Lange

Volljuristin /Fachreferentin

 

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