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Information zur Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Corona stationär teilstationär


Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 19. August 2021 verkündet.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten darüber informieren, dass Herr Minister Hoch die zweite Änderungsverordnung zur Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen verkündet hat. Diese Änderungsverordnung wurde durch den Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erforderlich. 

Danach sollen ab dem 23. August 2021 bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner nur noch Besucher*innen Zugang zu Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Pflege erhalten, die geimpft, genesen oder getestet sind (3-G Regel).
Die 3-G-Regel gilt nicht nur für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege) und bei der Beherbergung. Hier ist ein Test bei Anreise und danach alle 72 Stunden während des Aufenthalts notwendig.

Damit die Einrichtungen nicht erneut durch ein verstärktes Testgeschehen belastet und damit die Besuchsrechte der Bewohner*innen eingeschränkt werden, wird die Testpflicht den Besucher*innen auferlegt. Sie haben dann das entsprechende Testergebnis bei sich zu führen und auf Aufforderung vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind Besucher*innen eine Testbescheinigung auszustellen. Verpflichtet sind Sie nur zur Dokumentation der PoC-Tests und des Ergebnisses. Dies erfolgt wie bisher auf Ihren Dokumentationsformularen für Bewohner*innen, Besucher*innen und Mitarbeiter*innen. 

Wenn bei dem Besucher*innen eine Immunisierung vorliegt, kann im persönlichen Umfeld des Bewohners*in auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden, wenn sich in dem Raum keine weitere Person aufhält. 

Für nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste von Einrichtungen der Tagespflege ist ebenfalls eine Testpflicht vorgesehen. Die Testungen sind, sofern kein anderer Test-Nachweis vorliegt, von den Einrichtungen vorzunehmen.

Außerdem möchten wir Sie informieren, dass am 28. August ein landesweiter Familienimpftag stattfindet. Beim landesweiten Familienimpftag am Samstag, 28. August, öffnen die Impfzentren und Impfbusse die Türen, um Kindern und Jugendlichen, ihren Eltern und Verwandten eine unkomplizierte Möglichkeit zum Impfen zu geben. Ohne Anmeldung und lange Wartezeiten können Impfungen durchgeführt werden.

Auch die Impfbustour wird bis in den September hinein verlängert. „Wir wollen das Impfangebot vor Ort bringen, dort wo die Menschen sich im Alltag aufhalten.“  Sechs Busse touren seit dem 2. August durch Rheinland-Pfalz mit über 220 Stopps auf Parkplätzen landesweiter Supermarktketten. Seit Start der Tour konnten bereits 12.442 Impfungen durchgeführt werden.

Die aktuelle Landesverordnung vom 19.08.2021 haben wir Ihnen beigefügt. 

Für Rückfragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen 

Hilde Ott-Meyer
Fachreferentin ambulante Pflegeeinrichtungen 

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