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Katastrophenerlass für Rheinland-Pfalz

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden in Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli diesen Jahres

Unmittelbare Unterstützung für Betroffene der Flutkatastrophe

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land RLP hat mit dem Katastrophenerlass Maßnahmen erlassen, um den betroffenen Menschen und Betrieben schnell und unbürokratisch zu helfen.

Zu den Maßnahmen zählen unter anderem (vgl. Erlass im Anhang):

  • Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. Januar 2022 zu gewähren. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann i. d. R. verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt

  • Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich; diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i. S. d. R 33.2 Nr. 7 EStR dar.

Die weiteren steuerlichen Maßnahmen entnehmen Sie den im Anhang befindlichen Katastrophenerlass. Die Behörden werden hierzu durch Presseveröffentlichungen, Aushängen an den Finanzämtern etc. informieren. Außerdem können Sie sich bei Fragen an die Finanzämter vor Ort zur wenden.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

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