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Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Corona ambulant stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


Für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe – gültig bis zum 02.04.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersenden wir Ihnen die konsolidierte Fassung der Landesverordnung zu Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe.

Sie enthält folgende Änderungen:

  • Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung ist gestrichen
  • Die Regelung zum Verlassen der Einrichtung (ehemals § 5) wurde gestrichen, da es sich hier um eine Verweisung handelte, dass außerhalb der Einrichtungen die Regelungen der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung Anwendung finden. (Dadurch rücken alle anderen Regelungen eine Ziffer nach vorn.)
  • In § 5 (neu) werden die Testvorgaben jetzt wieder für alle Gruppen (Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen und Besucher:innen) geregelt. Durch die anstehende Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden die dort in § 28 Abs. 2 IfSG beschriebenen Testpflichten für Beschäftigte und Besucher:innen gestrichen. Diese Regelungen wurden in den § 5 der Landesverordnung übernommen, sodass es in Bezug auf das Testgeschehen bei den derzeit geltenden Testregelungen bleibt.
  • Hinzugenommen wurden die ambulanten Dienste, für die die Testregelung des § 5 in Bezug auf die Beschäftigten ebenfalls Anwendung findet.

Hinweis:

Die Meldeverpflichtungen zu Corona-Infektionen in den Einrichtungen und die zweiwöchigen Meldungen zu den PoC-Testungen und dem Stand der Immunisierung und Auffrischimpfungen in den Einrichtungen sind weiterhin Bestandteil der Verordnung.

Die nächste Meldung der PoC-Testungen und Immunisierung für den Zeitraum 7.03. bis 20.03.2022 ist in der Zeit vom 21.03. bis zum 23.03.2022 über Ihre Zugänge im Sozialportal zu tätigen. Diese Verordnung gilt bis zum 2. April 2022.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

 

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