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Mitteilung des MASTD

Corona stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


Unterstützung f. Testung sowie die 7. Änderungsverordnung LVO EGH und Pflege

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit übersenden wir Ihnen die Mitteilung von Herrn Speicher, Abteilung Soziales MASTD in Rheinland-Pfalz:

Hierzu folgendes:

Auf Grund der durch § 28 b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz geregelten Testpflichten in den Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe und der Anfragen in Bezug auf eine Unterstützung bei der Durführung der Tests hat das MASTD Kontakt mit der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (HiK) Rheinland-Pfalz aufgenommen.

Es wurde vereinbart, dass die Hilfsorganisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Einrichtungen bei ihrem Testauftrag unterstützen können.

Dazu bitte ich Sie, sich direkt mit den Ihnen bereits bekannten Ansprechpartnern der örtlichen Gliederungen der Hilfsorganisationen Kontakt aufzunehmen und die Konditionen für eine Unterstützung zu besprechen und zu vereinbaren. Die Kostenerstattung an diese erfolgt ebenfalls direkt durch Sie/Ihren Träger.  Die durch den Einsatz der Hilfsorganisationen entstehenden Personalkosten können Sie auf Grund der Fortschreibung der Coronavirus-Testverordnung und des § 150 SGB XI über die KV (für Einrichtungen der Eingliederungshilfe) und über die Pflegekassen (für Einrichtungen der Pflege) auf dem Ihnen bekannten Weg geltend machen. 

Die örtlichen Gliederungen der Hilfsorganisationen werden durch die Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (HiK) Rheinland-Pfalz entsprechend informiert.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

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