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Mitteilung des MASTD

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Neunte Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Sehr geehrte Damen und Herren

das MASTD hat am heutigen Nachmittag die Neunte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen veröffentlicht.

Hierzu folgendes:

  • Beschäftigte von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung dürfen diese nur dann betreten, wenn sie nicht unter die Regelungen zur Absonderung (§ 2 oder § 3 Abs. 1 AbsonderungsVO) fallen.
  • Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, die sich als positive getestete Personen nach § 2 Abs. 2 absondern müssen, benötigen, wenn sie vorzeitig die Absonderung beenden möchten, einen negativen PCR-Test. Dieser darf erst nach dem siebten Tag der Absonderung – also am achten Tag - durchgeführt werden. Ein negativer PoC-Test durch geschultes Personal ist für die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht ausreichend.
  • Auch während der Phase der Testpflicht (Durchführung der Testung bis zum Erhalt des negativen PCR-Ergebnisses) ist ein Betreten der Einrichtung nicht zulässig.
  • Von der Absonderung ausgenommen sind enge Kontaktpersonen, die nach § 6 SchAusnahmV nicht der Absonderung unterliegen (§ 1 Abs. 2 AbsonderungsVO).
  • Die Einrichtungen müssen Personen, sowohl Mitarbeitenden als auch Besucherinnen und Besuchern den Zutritt in die Einrichtung untersagen, wenn sie

    • Enge Kontaktpersonen sind und nicht der Ausnahmeregelung nach § 6 SchAusnahmV unterliegen
    • Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen Personen, die aus einen Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung besteht; etwaige bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind nicht anwendbar oder
    • einer Testpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AbsonderungsVO unterliegen.

In neuen Absatz 6 wird eine Ausnahme für Personen, die sich in Absonderung befinden zugelassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse am Betreten der Einrichtung besteht. Für diesen Fall sind entsprechende Schutzmaßnahmen von Seiten der Einrichtung zu treffen und deren Einhaltung auch zu kontrollieren.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

 

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