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Mitteilung des MASTD - Änderung der LVO zum 01.05.2022

Corona stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


Konsolidierte Fassung zur Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen ab 1. Mai 2022 in Kraft.

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt übersenden wir Ihnen die Mitteilung des MASTD, die konsolidierte Fassung zur Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen, die zum 1. Mai 2022 in Kraft treten wird, sowie die Begründung und die Erläuterung zu der Änderung der Impfmeldungen, die nunmehr nicht mehr alle 2 Wochen zum 1. und 15. des Monats abzugeben sind, sondern nur noch zum 1. des Monats. Diese Daten werden gemäß § 20 a Abs. 7 IfSG an das Robert-Koch-Institut weitergeleitet, wie wir Ihnen bereits Mitte der Woche per Mailing mitgeteilt hatten.

In der Verordnung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • § 3 wird bei der Regelung, dass die Einschränkung von Besuchen im Falle eines Infektionsgeschehens von den zuständigen Gesundheitsämtern mit der BP-LWTG abgestimmt werden kann.
  • § 4 erhält eine Ergänzung, dass für Mitarbeitende -insbesondere in den Verwaltungen-, die keinen Kontakt zu Bewohner*innen, Klienten, Besucher*innen oder Gäste der Tagespflege haben die COVID-Arbeitsschutzverordnung gilt.
  • § 7 sind die Meldungen zu den Impfungen an die Daten und Zeiten angepasst, die das RKI für deren Erfassung vorgibt. D.h. die Einrichtungen melden die Anzahl der Beschäftigten und Bewohner*innen, die 1, 2, 3 oder vier Impfungen haben sowie die Gesamtzahl der Beschäftigten und Bewohner*innen/Tagespflegegäste jeweils zum 1. eines Monats und haben dazu fünf Werktage Zeit. Dann werden die Daten an das RKI weitergeleitet.

Ebenfalls beigefügt ist die Absonderungsverordnung mit den veränderten Zeiten zur Absonderung und der Regelung zum Freitesten für eine verkürzte Absonderungszeit.

Bei Rückfragen stehen wir ihnen gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

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