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Mitteilung des MASTD - Landesverordnung für die Pflege und EGH vom 01.04.2022

Corona ambulant stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


Anpassung der Absonderungsverordnung sowie Nachrichtlich die Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anhang übersenden wir Ihnen die Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom heutigen Tage, welche zum 3. April 2022 in Kraft tritt, zur Information. Diese Mitteilung wurde uns soeben vom MASTD übersandt.

Bitte beachten Sie die Meldepflichten des § 7 der LVO. Die Meldung der immunisierten Bewohner:innen bzw. Gäste hat bis zum 3. Werktag nach dem 1. und 15. Tag über den eingerichteten Zugang im Sozialportal (www.sozialportal.rlp.de) zu erfolgen. Tagespflegeeinrichtungen mit integrierten oder angegliederten Plätzen übermitteln diese Daten zusammen mit den Daten für die Pflegeeinrichtung nach § 4 LWTG.

Zudem übersenden wir Ihnen hiermit die neuen Regelungen zur Absonderungsverordnung.Diese wurde insofern angepasst, dass es jetzt die Möglichkeit einer Arbeitsquarantäne gibt. Den Wortlaut stellen wir Ihnen hier Auszugsweise zur Verfügung.

„Beschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie als Hausstandsangehörige nach Absatz 1 Nr. 4 oder enge Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nr. 5 oder als positiv getestete Personen nach Absatz 1 Nr. 3, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, unter Beachtung von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen sind (Arbeitsquarantäne). Weitergehende Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Schutzmaßnahmen nach Satz 1 zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung sind insbesondere

  • die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer FFP-2 Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards außerhalb des Absonderungsorts sowie
  •  die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen; diese sind auf das Vorliegen eines positiven Tests hinzuweisen; der Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen ist uneingeschränkt möglich.
  • Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Ort ihrer Beschäftigung oder Absonderung jeweils auf direktem Weg aufzusuchen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zulässig

Die Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen Vom 1. April 2022 gültig bis zum 01.05.2022 haben wir Ihnen ebenfalls in der Anlage beigefügt.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

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