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Mitteilung des MASTD - Neue Landesverordnung tritt am 23.September in Kraft

Corona stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


3. Verordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt übersenden wir Ihnen die 3. Verordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen. Beigefügt ist ebenfalls die konsolidierte Fassung, die Begründung für den Erlass der Verordnung sowie die angepassten Pandemie-Handlungsempfehlungen. Die Verordnung tritt ab dem 23. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 10. Oktober 2021.

Die wichtigen Anpassungen sind:

  • Bezüglich Besucherinnen und Besucher:

Die Regelung zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher ist weggefallen, entsprechend der CoBeLVO die Regelung der Besuchsbegrenzung für die privaten Haushalte.  

  • Bezüglich der Testung von Besucherinnen und Besuchern:

Besucherinnen und Besucher, die weder geimpft noch genesen sind, müssen - unabhängig von Inzidenz oder Warnstufen - bei Betreten der Einrichtung einen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines PoC- oder PCR- Tests auf Aufforderung der Einrichtung vorlegen können, das nicht älter als 24 Stunden ist. Diese Regelung ergibt sich aus dem Wegfall der 7-Tage Inzidenz in der Corona-Bekämpfungsverordnung und war von daher auch in der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen zu übernehmen. 

  • Bezüglich der Länge der Absonderung von Mitarbeitenden:

In Bezug auf die Absonderungsverpflichtung von Mitarbeitenden in den Einrichtungen wurde die Dauer der Absonderung an die neuen Regelungen der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 17. September 2021 angepasst. Diese Regelungen  finden Sie auch unter folgendem Link.

  • Pandemie-Handlungsempfehlungen:

Die Warnstufen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz wurden in die Pandemie-Handlungsempfehlungen für die Einrichtungen eingearbeitet.

Die entsprechenden Dokumente stehen Ihnen am Ende zum Download bereit.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

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