Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt übersenden wir Ihnen die 3. Verordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen. Beigefügt ist ebenfalls die konsolidierte Fassung, die Begründung für den Erlass der Verordnung sowie die angepassten Pandemie-Handlungsempfehlungen. Die Verordnung tritt ab dem 23. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 10. Oktober 2021.
Die wichtigen Anpassungen sind:
- Bezüglich Besucherinnen und Besucher:
Die Regelung zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher ist weggefallen, entsprechend der CoBeLVO die Regelung der Besuchsbegrenzung für die privaten Haushalte.
- Bezüglich der Testung von Besucherinnen und Besuchern:
Besucherinnen und Besucher, die weder geimpft noch genesen sind, müssen - unabhängig von Inzidenz oder Warnstufen - bei Betreten der Einrichtung einen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines PoC- oder PCR- Tests auf Aufforderung der Einrichtung vorlegen können, das nicht älter als 24 Stunden ist. Diese Regelung ergibt sich aus dem Wegfall der 7-Tage Inzidenz in der Corona-Bekämpfungsverordnung und war von daher auch in der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen zu übernehmen.
- Bezüglich der Länge der Absonderung von Mitarbeitenden:
In Bezug auf die Absonderungsverpflichtung von Mitarbeitenden in den Einrichtungen wurde die Dauer der Absonderung an die neuen Regelungen der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 17. September 2021 angepasst. Diese Regelungen finden Sie auch unter folgendem Link.
- Pandemie-Handlungsempfehlungen:
Die Warnstufen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz wurden in die Pandemie-Handlungsempfehlungen für die Einrichtungen eingearbeitet.
Die entsprechenden Dokumente stehen Ihnen am Ende zum Download bereit.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Winter
Fachreferent