Sie sind nicht angemeldet

Jetzt anmelden

Mitteilung des MASTD zur Testverordnung

Corona stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


3. Änderungsverordnung der Testverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit verkündet

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vom MASTD die Mitteilung erhalten, dass in der nunmehr geänderten Testverordnung weiterhin vorgesehen ist, dass Besucher*innen von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sich kostenfrei in den Testzentren testen lassen können. Dazu ist es erforderlich, dass sie in den Testzentren ein Formular ausfüllen, mit dem sie dort bestätigen, dass die Besucher*in einer Einrichtung der Pflege oder der Eingliederungshilfe sind, damit ihnen der Test nicht in Rechnung gestellt wird. Dieses Formular halten die Testzentren vor. Eine Bescheinigung der Einrichtungen zur dortigen Vorlage ist nicht auszustellen. Damit findet keine Mehrbelastung der Einrichtungen, wie zwischendurch von verschiedenen Stellen befürchtet, statt.  Die Einrichtungen sind aber weiterhin gehalten, entsprechend ihrem Testkonzept Testungen für Besucher*innen in den Einrichtungen anzubieten. Die Abrechnung dieser Tests erfolgt entsprechend den Regelungen nach § 6 TestV.

Auf folgender Seite werden Fragen zur Testverordnung des zuständigen BMG beantwortet:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html

Die Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) des Landes Rheinland-Pfalz wird dahingehend geändert, dass § 3 ersatzlos gestrichen wird.

Damit entfällt die Testpflicht für Mitarbeitende, die ihre Beschäftigung nach einer Absonderung in den Einrichtungen wiederaufnehmen, die u.a. der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen unterliegen.

Diese Streichung ist erforderlich, da die Testung zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Absonderung in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr von den Regelungen des neuen § 4 a TestV als kostenlose Bürgertestung erfasst ist.

Das MASTD empfiehlt daher, ihre Mitarbeitenden vor der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Absonderung zu testen und die Tests aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Testkontingent (für das einrichtungsbezogene Testkonzept) zu entnehmen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.