Sehr geehrte Damen und Herren,
ab Montag, den 08.11.2021 tritt die „Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 4. November 2021“ in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind hier für Sie kurz Zusammengefasst:
- Die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen [ vgl. §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 6 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) ] dürfen Beschäftigten einschließlich ehrenamtlich Beschäftigter, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nur Zutritt zur Einrichtung gewähren, wenn diese geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 sind oder über einen tagesaktuellen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV mit negativem Ergebnis verfügen. Erfolgt die Testung in der Einrichtung, besteht abweichend von Satz 1 bis zum Vorliegen des Testergebnisses kein Betretungsverbot, jedoch sind die getesteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, bis zum Vorliegen des Testergebnisses eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zutragen. Der Einrichtung obliegt die Pflicht zur lückenlosen Kontrolle der Testnachweise.
- Beschäftigte nach Satz 1, die geimpft oder genesen sind, sind nach Maßgabe der jeweiligen Warnstufe gemäß § 2 27. CoBeLVO wie folgt zu testen: In der Warnstufe 1 ein Mal in 14 Tagen, in der Warnstufe 2 ein Mal wöchentlich und in der Warnstufe 3 zwei Mal wöchentlich.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Alle Bewohnerinnen und Bewohner der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind wie folgt mittels PoC-Antigen-Test auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen:
- Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen eine Immunisierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 vorliegt, in der Warnstufe 1 ein Mal in 14 Tagen, in der Warnstufe 2 ein Mal wöchentlich und in der Warnstufe 3 zwei Mal wöchentlich,
- alle übrigen Bewohnerinnen und Bewohner in der Warnstufe 1 ein Mal wöchentlich, in der Warnstufe 2 zwei Mal wöchentlich und in der Warnstufe 3 täglich.“
Die neue Landesverordnung steht Ihnen im Anhang zum Download bereit.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit Freundlichen Grüßen
Stefan Winter
Fachreferent