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Mitteilung des Ministerium in Rheinland- Pfalz

Corona stationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


Neue Landesverordnung tritt am 08.11.2021 in Kraft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab Montag, den 08.11.2021 tritt die „Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 4. November 2021“ in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind hier für Sie kurz Zusammengefasst:

  • Die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen [ vgl. §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 6 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) ] dürfen Beschäftigten einschließlich ehrenamtlich Beschäftigter, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nur Zutritt zur Einrichtung gewähren, wenn diese geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 sind oder über einen tagesaktuellen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV mit negativem Ergebnis verfügen. Erfolgt die Testung in der Einrichtung, besteht abweichend von Satz 1 bis zum Vorliegen des Testergebnisses kein Betretungsverbot, jedoch sind die getesteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, bis zum Vorliegen des Testergebnisses eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zutragen. Der Einrichtung obliegt die Pflicht zur lückenlosen Kontrolle der Testnachweise.
  • Beschäftigte nach Satz 1, die geimpft oder genesen sind, sind nach Maßgabe der jeweiligen Warnstufe gemäß § 2 27. CoBeLVO wie folgt zu testen: In der Warnstufe 1 ein Mal in 14 Tagen, in der Warnstufe 2 ein Mal  wöchentlich und in der Warnstufe 3 zwei Mal wöchentlich.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Alle Bewohnerinnen und Bewohner der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind wie folgt mittels PoC-Antigen-Test auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen:

  • Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen eine Immunisierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 vorliegt, in der Warnstufe 1 ein  Mal in 14 Tagen, in der Warnstufe 2 ein Mal wöchentlich und in der Warnstufe 3 zwei Mal wöchentlich,
  • alle übrigen Bewohnerinnen und Bewohner in der Warnstufe 1 ein Mal wöchentlich, in der Warnstufe 2 zwei Mal wöchentlich und in der Warnstufe 3 täglich.“

Die neue Landesverordnung steht Ihnen im Anhang zum Download bereit.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit Freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

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