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Mitteilung des Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit

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Testverpflichtungen für Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSGi n Rheinland-Pfalz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachrichtlich übersenden wir Ihnen die Mitteilung von Herrn Minister Hoch bezüglich der Testverpflichtungen für Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSGi n Rheinland-Pfalz Gerne möchte dieser Ihnen Informationen zu denen seit 25.11.2021 gültigen, in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten, Testpflichten zukommen lassen.

„Gem. § 28 b IfSG dürfen Arbeitgeber:innen, Beschäftigte und Besucher:innen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 sind und einen Testnachweis mit sich führen.

Keine Besucherinnen sind betreute, gepflegte oder in den Einrichtungen untergebrachte oder behandelte Personen. Dazu zählt auch jeweils eine sorgeberechtigte Person bei der Behandlung minderjähriger Kinder. Ferner gelten Personen, die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Einrichtungen betreten, insbesondere Rettungsdienste, Betreuungsrichter/innen, Seelsorgepersonen bei der Sterbebegleitung, sowie Personen, die die Einrichtung nur kurzzeitig betreten, insbesondere Post- und Paketbotinnen, nicht als Besucher:innen.

Für Arbeitgeber:innen und Beschäftige, die geimpft oder genesen sind, kann die Testung gem. § 28 b Abs. 2 Satz 4 IfSG auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Dies muss bis auf Weiteres nicht täglich, aber zweimal pro Kalenderwoche erfolgen.

Bei § 28 b Abs. 2 Satz 5 IfSG, der die zweimalige Wiederholung pro Kalenderwoche lediglich für Testungen mittels Nukleinsäurenachweis bestimmt, handelt es sich meiner Ansicht nach um ein redaktionelles Versehen. Ich gehe davon aus, dass eine Klärungdieser und weiterer offener Fragen alsbald mit dem Bundesgesetzgeber erfolgen kann.Bis dahin akzeptiere ich eine Auslegung der Vorschriften dergestalt, dass eine Testung geimpfter und genesener Arbeitgeber:innen und Beschäftigter durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung nur zweimal pro Kalenderwoche erfolgen muss. Sobald eine Klärung mit dem Bundesgesetzgeber erfolgt ist, werden ich Sie selbstverständlich umgehend informieren.“

Sollten uns weiter Informationen  vorliegen, werden wir Sie zeitnah davon in Kenntnis setzten.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

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