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Mitteilung für Betroffene der Flutkatastrophe

Corona ambulant stationär teilstationär Gesetze / Verordnungen / Richtlinien


Abgestimmte Sonderregelungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz – ambulante Pflegedienste und stationäre Einrichtungen (Stand: 28.07.2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die nachfolgenden Regelungen und Empfehlungen kommen für die von der Flutkatastrophe 2021 betroffenen ambulanten Pflegedienste, stationäre Einrichtungen und/oder betroffene Versicherte in deren Versorgung zum Tragen. Die Landesverbände bitten in diesem Zusammenhang um entsprechend begründete Anzeige durch die Leistungserbringer.

  • Personal

Sofern die Versorgung der Patienten nicht anderweitig sichergestellt werden kann, ist der Einsatz von Personal anderer Einrichtungen (auch aus dem teilstationären bzw. stationären Bereich) möglich.Der Leistungserbringer informiert die Landesverbände der Pflegekassen (federführend die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland) hierüber. Wenn die Versorgung mit Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann, können einfache Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach Rücksprache mit den Landesverbänden der Pflegekassen (federführend mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland) an geeignete Kräfte delegiert werden.

  • Versorgung durch anderen Leistungserbringer

Kann ein Leistungserbringer die Versorgung nicht sicherstellen und ein anderer Leistungserbringer tritt in die Versorgung ein, ist dies den jeweils leistungspflichtigen Kranken- bzw. Pflegekassen anzuzeigen.

  • Verordnungen der häuslichen Krankenpflege

Sofern Arztpraxen nicht erreichbar sind zeigt der Leistungserbringer die notwendigen behandlungspflegerischen Versorgungen vorab, per Fax oder E-Mail, gegenüber der zuständigen Krankenkasse an. Werden Verordnungen verspätet eingereicht, werden aus diesem Grund keine Leistungskürzungen vorgenommen.

  • Leistungsnachweise / Abrechnungen des Monats Juli 2021

Sofern in Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe einzelne Unterschriften nicht eingeholt werden können, ist der Leistungsnachweis durch den Leistungserbringer mit einem entsprechenden Vermerk „Pflegedienst von Flutkatastrophe betroffen“ oder „Versicherte/r von Flutkatastrophe betroffen“ zu versehen. Liegt der Leistungsnachweis nicht mehr vor, kann dieser durch den Leistungserbringer ersatzweise auf Grundlage von Dienst- und Tourenplänen neu erstellt und als rechnungsbegründende Unterlage verwendet werden. Die verantwortliche Pflegefachkraft bestätigt die Richtigkeit der Angaben unterschriftlich auf dem Leistungsnachweis. Der Ersatzbeleg erhält die Kennzeichnung „Sonder-Leistungsnachweis Flutkatastrophe“.

  • Sonstiges

Untergegangene Versorgungsverträge können in Kopie bei den Landesverbänden der Pflegekassen angefordert werden. Im Fall des Verlustes von Pflegedokumentationen ist eine neue Dokumentation möglichst zeitnah anzulegen und mit einem entsprechenden Vermerk „Verlust der Pflegedokumentation infolge Flutkatastrophe“ zu versehen. Sofern Einzelfälle im Rahmen dieser Empfehlungen nicht abgebildet sind, ist eine entsprechende Klärung mit den jeweilig zuständigen Kranken- bzw. Pflegekassen bilateral möglich.

  • Stationär: Flutbedingte Überbelegungen sollen den Kostenträgern so bald wie möglich angezeigt werden. Aufnehmende Einrichtungen sollen Aufnahmen grundsätzlich auch wie normale Neuaufnahmen handhaben, also Heimverträge schließen. Für Einrichtungen, welche bestehen bleiben aber Bewohner vorübergehend in ein anderes Heim verlegen mussten, können sich an uns wenden. Hierzu gibt es ein mit der AOK abgestimmtes Kooperations-Dokument.

Die vorgenannten Regelungen gelten, sofern nicht anders angegeben, zunächst bis 31.12.2021. Sollte eine darüberhinausgehende Verlängerung notwendig sein, werden wir Sie zeitnah informieren

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Winter

Fachreferent

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