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Pflegekassen starten Anforderung von Nachweisen § 150 SGB XI

Corona ambulant stationär teilstationär


Darlegung der geltend gemachten SARS-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen nach § 150 Abs. 2 SGB XI für 2020 (Nachweisverfahren) durch die Pflegeeinrichtungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Pflege-Schutzschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI wurde zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine finanzielle Hilfe aus den Mitteln der Pflegeversicherung ermöglicht, um durch die Corona-Pandemie bedingte Mindereinnahmen und Mehraufwendungen auszugleichen.

Die Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI des GKV-Spitzenverbandes sehen vor, dass die Pflegekassen im Nachgang der Auszahlungen, von den antragsstellenden Pflegeeinrichtungen Belege für Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen einfordern und diese prüfen. 

Die AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland Herr Wiese hat uns darüber informiert, dass die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland in diesem Zusammenhang in den nächsten Tagen Einrichtungen per E-Mail kontaktieren wird und die Nachweise anfordert. Wir gehen davon aus, dass die anderen Pflegekassen ebenfalls mit der Überprüfung und Anforderung von nachweisen beginnen und Sie kontaktieren. 

Hierfür wurde ein E-Mail Postfach eingerichtet, an das die bundeseinheitlichen Nachweisformulare nebst ergänzenden Belegen und Nachweise übermittelt werden können (pflegerettungsschirm.nachweisverfahren@rps.aok.de).

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hilde Ott-Meyer
Fachreferentin ambulante Pflegeeinrichtungen

 

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