Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Pflege-Schutzschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI wurde zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine finanzielle Hilfe aus den Mitteln der Pflegeversicherung ermöglicht, um durch die Corona-Pandemie bedingte Mindereinnahmen und Mehraufwendungen auszugleichen.
Die Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI des GKV-Spitzenverbandes sehen vor, dass die Pflegekassen im Nachgang der Auszahlungen, von den antragsstellenden Pflegeeinrichtungen Belege für Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen einfordern und diese prüfen.
Die AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland Herr Wiese hat uns darüber informiert, dass die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland in diesem Zusammenhang in den nächsten Tagen Einrichtungen per E-Mail kontaktieren wird und die Nachweise anfordert. Wir gehen davon aus, dass die anderen Pflegekassen ebenfalls mit der Überprüfung und Anforderung von nachweisen beginnen und Sie kontaktieren.
Hierfür wurde ein E-Mail Postfach eingerichtet, an das die bundeseinheitlichen Nachweisformulare nebst ergänzenden Belegen und Nachweise übermittelt werden können (pflegerettungsschirm.nachweisverfahren@rps.aok.de).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hilde Ott-Meyer
Fachreferentin ambulante Pflegeeinrichtungen